Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts

Zugewinnausgleichs und Vormundschaftsrechts / Gesetz zur Änderung

vom 06.07.2009, BGBl I 2009 S. 1696 (PDF, 65KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Das Recht des Zugewinnausgleichs hat sich in der Praxis bewährt. Es stellt sicher, dass beide Ehegatten an dem während der Ehe Erworbenen je zur Hälfte beteiligt werden. Die Berechnung ist im Einzelnen stark schematisiert, denn ein Güterstand muss einfach, klar und in der Praxis leicht zu handhaben sein. Allerdings verhindert das geltende Recht unredliche Vermögensverschiebungen des ausgleichspflichtigen Ehegatten zu Lasten des Begünstigten nur unzureichend. Auch bestehen Bedenken, die Tilgung von Schulden während der Ehe unberücksichtigt zu lassen, wenn ein Ehegatte mit Schulden in die Ehe gegangen ist.

Vormünder und insbesondere Betreuer haben Probleme bei der Verwaltung des Girokontos ihres Mündels oder Betreuten, da sie bei einigen Kreditinstituten von der Teilnahme am automatisierten Zahlungsverkehr ausgeschlossen werden. Die Kreditinstitute sehen sich zu diesem Vorgehen veranlasst, da für die Wirksamkeit der Kontoverfügung eine vormundschaftsrechtliche Genehmigung erforderlich ist, wenn das Guthaben 3.000 überschreitet (§ 1813 Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB). Mit dem Entwurf sollen die vormundschaftsrechtlichen Genehmigungspflichten an den modernen Zahlungsverkehr angepasst werden.

Referentenentwurf (PDF, 236KB, nicht barrierefrei) (November 2007)

Regierungsentwurf (PDF, 184KB, nicht barrierefrei) (August 2008)

Bezug:


Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 527KB, nicht barrierefrei)



Stellungnahmen:


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