Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung
Beitragsschulden in der Krankenversicherung / Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei
vom 15.07.2013, BGBl I, S. 2423 (PDF, 99KB, nicht barrierefrei)
Aus dem Gesetzentwurf:
Durch die Neuregelungen des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378 (PDF, 811KB, nicht barrierefrei)) wurde allen Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, ein Zugang zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung eröffnet. Seit Einführung dieser Pflicht zur Versicherung ist auch ein Ausschluss aus der Krankenversicherung bei Nichtzahlung der Beiträge nicht mehr möglich.
In der gesetzlichen Krankenversicherung wurde bei Nichtzahlung der Beiträge ein höherer Säumniszuschlag in Höhe von 5 Prozent des rückständigen Beitrags erhoben, und zwar sowohl für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung als auch für Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) und nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) (bisherige Nichtversicherte). Der erhöhte Säumniszuschlag sollte die Verpflichtung zur Beitragszahlung durchsetzen und damit dem Schutz der Solidargemeinschaft dienen. Es hat sich jedoch gezeigt, dass der erhöhte Säumniszuschlag das Problem der Beitragsrückstände nicht gelöst, sondern verschärft hat.
Für Versicherte in der privaten Krankenversicherung (PKV), die ihrer Pflicht zur Beitragszahlung nicht nachkommen, gilt seit Einführung der Versicherungspflicht, dass ihr Vertrag ruhend gestellt wird, die Leistungen auf ein Notfallniveau herabgesetzt werden und sie nach Ablauf eines Jahres im Basistarif versichert werden. In der Praxis hatten diese Regelungen jedoch nicht den gewünschten Effekt, Beitragsschuldner vor weiterer Überschuldung zu schützen und eine finanzielle Belastung der Versichertengemeinschaft zu vermeiden.
Darüber hinaus bedarf es im SGB V der rechtlichen Klarstellung, dass die sogenannten Halteeffekte nicht bei der Kalkulation von Wahltarifen zu berücksichtigen sind.
Referentenentwurf (PDF, 115KB, nicht barrierefrei)
Regierungsentwurf (PDF, 50KB, nicht barrierefrei) (28.03.2013)
Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:
Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML) | Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 39KB, nicht barrierefrei) |