Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG)

Datenbankgrundbuchs / Gesetz zur Einführung eines

vom 01.10.2013, BGBl I S. 3719 (PDF, 107KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Ein funktionsfähiges Grundbuch ist wesentliche Voraussetzung für den Immobilienverkehr und den Bodenkredit in Deutschland. Das Grundbuchverfahren ist daher regelmäßig auch daraufhin zu überprüfen, ob es noch dem Stand der Technik entspricht. Einen wichtigen Modernisierungsschritt stellte die Einführung des elektronischen Grundbuchs in den 1990er Jahren dar. Seither sind die Erwartungen an das Grundbuchverfahren durch die Weiterentwicklung der technischen Möglichkeiten stetig gestiegen. Unternehmen, insbesondere Kreditinstitute und Versorgungsunternehmen, Notare sowie Behörden, die mit dem Grundbuchamt eng zusammenarbeiten, erwarten heute, dass im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Grenzen aus dem Grundbuch differenziert und gezielt Auskunft gegeben werden kann.

Zwar wurden bereits im Jahr 2009 die rechtlichen Grundlagen für den elektronischen Rechtsverkehr in Grundbuchsachen geschaffen. Das derzeitige Grundbuchverfahren ist aus technischer und organisatorischer Sicht jedoch nur bedingt für den elektronischen Rechtsverkehr geeignet und begrenzt dadurch mögliche Effizienzsteigerungen.

Vor diesem Hintergrund soll das Grundbuchverfahren weiter modernisiert und an die veränderten Anforderungen des Grundstücks- und Rechtsverkehrs angepasst werden. Das Verfahren soll unter Berücksichtigung internationaler technischer Standards zukunftssicher ausgestaltet und damit ein Beitrag zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland geleistet werden.

Diskussionsentwurf (PDF, 270KB, nicht barrierefrei) (Stand: 06.07.2011)

Referentenentwurf (PDF, 339KB, nicht barrierefrei) (Stand: 03.08.2012)

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Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 38KB, nicht barrierefrei)

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Beschlussempfehlung des Ausschusses:

Einzeländerungen betr. Protokollierungen im automatisierten Grundbuchabrufverfahren sowie formale Anforderungen an Grundbuchabdrucke; Freigabe von Grundstücken ohne Rückübertragungsansprüche in den neuen Bundesländern zur unbeschränkten Teilnahme am Grundstücksverkehr ab 2017, Eintragung vorhandener Anmeldebelastungen in die Grundbücher; (Bitte um Prüfung einer datenschutzkonformen Erweiterung des Berechtigtenkreises betr. automatisierten Grundbuchabruf sowie einer Erleichterung der Bereinigung der Grundbücher, Berichterstattung an den Rechtsausschuss in 2 Jahren betr. Umsetzung des Datenbankgrundbuchs); Erneute Änderung §§ 12 und 12c sowie zusätzliche Änderung §§ 133 und 149 Grundbuchordnung, Änderung §§ 93 und 46a sowie zusätzliche Änderung §§ 83 und 85 Grundbuchverfügung, zusätzliche Änderung § 2 Grundstücksverkehrsordnung sowie § 34 und Einfügung § 30b Vermögensgesetz

Stellungnahmen



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