Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Einführung von Kostenhilfe für Drittbetroffene in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sowie zur Änderung der Finanzgerichtsordnung

Einführung von Kostenhilfe für Drittbetroffene in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sowie zur Änderung der Finanzgerichtsordnung / Gesetz zur

vom 20.04.2013, BGBl I S. 829 (PDF, 47KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

In Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stehen sich Beschwerdeführer und die Bundesrepublik Deutschland gegenüber. In vielen Fällen sind neben den Beschwerdeführern auch Dritte in ihren Menschenrechten betroffen. Zum Beispiel geht es bei einem Rechtsstreit über das Umgangsrecht des Vaters nicht nur um dessen Menschenrechte, sondern auch um die des Kindes und der Mutter, bei der das Kind lebt. Diese Drittbetroffenen können sich gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) an dem Verfahren beteiligen. Die Kosten dafür müssen sie allerdings selbst aufbringen. Sind sie dazu nicht in der Lage, scheitert die Drittbeteiligung. Obwohl sie genau wie die Beschwerdeführer in ihren Menschenrechten betroffen sind, hängt der Zugang der drittbetroffenen Person zum EGMR bislang von ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit ab. Dies ist aus rechts- und sozialstaatlichen Gesichtspunkten nicht hinnehmbar.

Es soll deshalb eine finanzielle Unterstützung in Form einer Kostenhilfe für Drittbetroffene eingeführt werden.

Referentenentwurf (PDF, 116KB, nicht barrierefrei) (Stand: 07.03.2012)

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Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 36KB, nicht barrierefrei)

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Stellungnahme



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