Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps
(EU-Leerverkaufs-Ausführungsgesetz)

EU-Leerverkaufs-Ausführungsgesetz / Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps

vom 06.11.2012, BGBl I S. 2286 (PDF, 50KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die im Lichte der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps („EU-Leerverkaufsverordnung“) erforderlichen Änderungen nationaler Gesetze vorgenommen.

Die EU-Leerverkaufsverordnung enthält unmittelbar geltende Verbote ungedeckter Leerverkäufe von Aktien, die zum Handel an europäischen Handelsplätzen zugelassen sind, sowie von Staatsanleihen der EU-Mitgliedstaaten und der Europäischen Union. Zudem werden Credit Default Swaps auf Staatsanleihen der EU-Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Union verboten, die keinen Absicherungszwecken dienen. Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien und Staatsanleihen sowie Credit Default Swaps auf Staatsanleihen müssen bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte an Aufsichtsbehörden gemeldet werden. Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien müssen beim Überschreiten weiterer Schwellenwerte auch veröffentlicht werden. Die nationalen Aufsichtsbehörden und die neue europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA werden befugt, in Krisensituationen weitere zeitlich befristete Transparenzvorschriften und Verbote erlassen. Sofern veräußerte Aktien vom Verkäufer nicht innerhalb bestimmter Fristen geliefert werden, müssen Ersatzpapiere geliefert und Strafzahlungen geleistet werden.

Die Regelungen entsprechen mit Ausnahme der Vorschriften zur Zwangseindeckung weitgehend dem im Juli 2010 erlassenen Gesetz zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte.

Um den Vollzug in Deutschland zu gewährleisten, müssen die zuständigen Behörden bestimmt werden. Zudem sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 41 der EU-Leerverkaufsverordnung gehalten, wirksame Sanktionen für Verstöße festzulegen und deren Durchsetzung zu gewährleisten.

Die EU-Leerverkaufsverordnung ist am 25. März 2012 in Kraft getreten und gilt in ihren wesentlichen Teilen ab dem 1. November 2012.

Bezug

Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps („EU-Leerverkaufsverordnung“) (ABl. L 86 vom 24.03.2012, S. 1 (PDF, 1.007KB, nicht barrierefrei))*

Werdegang auf europäischer Ebene

  • für Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps

Nationale Umsetzung

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Öffentliche Anhörung vor dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 13.06.2012



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