Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie

E-Geld-Richtlinie / Gesetz zur Umsetzung der Zweiten

vom 01.03.2011, BGBl I S. 288 (PDF, 230KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

1. Die Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7 (PDF, 789KB, nicht barrierefrei))* - Zweite E-Geld-Richtlinie - ist bis zum 30. April 2011 in deutsches Recht umzusetzen. Ihr Inhalt ist in wesentlichen Teilen mit der Zahlungsdiensterichtlinie 2007/64/EG und mit den Geschäftsaktivitäten der Zahlungsinstitute verzahnt. Die Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie in den Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ist ein wichtiger Baustein für die Vollendung eines modernen und rechtlich kohärenten Zahlungsverkehrsraums im Binnenmarkt. Faire Wettbewerbsbedingungen setzen gleiche Marktzugangskriterien für alle Zahlungsdiensteanbieter einschließlich der E-Geld-Institute, einen einheitlichen aufsichtsrechtlichen Rahmen sowie eine konsequente Durchsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften auch für E-Geld-Institute voraus.

2. Von der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) wurden im Deutschland-Bericht vom 18. Februar 2010 Defizite im deutschen Rechtssystem bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung identifiziert, die zum Teil auch das Aufsichtsrecht betreffen. Die FATF weist darauf hin, dass aufgrund des Angebots qualitativ hochwertiger Finanzdienstleistungen, der geographischen Lage Deutschlands und der engen wirtschaftlichen Beziehungen und der internationalen Vernetzung der deutschen Wirtschaft eine lückenlose, genaue und effiziente Implementierung der internationalen Vorgaben gerade in Deutschland besonders wichtig sei. Soweit diese Defizite den Bereich der Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungsinstitute und Versicherungsunternehmen betreffen, sollen diese ebenfalls mit diesem Gesetzesentwurf beseitigt werden. Deutschland ist als Gründungsmitglied der Financial Action Task Force (FATF) seit ihrer Bildung 1989 aktiv an der Erarbeitung und Weiterentwicklung der international anerkannten Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (der so genannten 40+9 FATF-Empfehlungen) beteiligt und hat sich stets zur nationalen Umsetzung der FATF-Empfehlungen bekannt.

Werdegang auf europäischer Ebene

Nationale Umsetzung

Referentenentwurf (PDF, 532KB, nicht barrierefrei) vom 21.06.2010

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Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages**:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 36KB, nicht barrierefrei)

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Stellungnahmen



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