Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention
Geldwäscheprävention / Gesetz zur Optimierung der
vom 22.12.2011, BGBl I S. 2959 (PDF, 159KB, nicht barrierefrei)
Aus dem Gesetzentwurf:
Die gesetzlichen Grundlagen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland werden maßgeblich von Standards im internationalen Kontext bestimmt. Neben den Richtlinien des Rates und des Europäischen Parlaments sind dies als Motor der internationalen Geldwäschebekämpfung die Empfehlungen der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF). Die FATF ist ein zwischenstaatliches Gremium, das mit eigenem Budget und Personal bei der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) in Paris angesiedelt ist. Deutschland ist als eines der Gründungsmitglieder der FATF aktiv an der Erarbeitung und Weiterentwicklung der international anerkannten Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (der so genannten 40+9-FATF-Empfehlungen) beteiligt und hat sich stets zur nationalen Umsetzung der FATF-Empfehlungen bekannt. Die 36 Mitgliedsländer der FATF haben sich verpflichtet, diese Standards in nationales Recht umzusetzen und deren Umsetzung in regelmäßigen Abständen von der FATF überprüfen zu lassen.
Von der FATF wurden im Deutschland-Bericht vom 19. Februar 2010 Defizite im deutschen Rechtssystem bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung identifiziert, die nach ausführlicher Prüfung und Diskussion in der Bundesregierung mit diesem Gesetzentwurf beseitigt werden sollen.
Darüber hinaus wurde in Deutschland Artikel 37 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung), der auf den FATF-Standards basiert, nicht vollständig umgesetzt. Defizite bestehen in Deutschland in Bezug auf die Beaufsichtigung von Unternehmen wie Immobilienmakler, Versicherungsvermittler, Juweliere, Finanzunternehmen, Spielbanken sowie Personen, die gewerblich mit Gütern handeln.
Europäische Impulse:
Richtlinie 2005/60/EG vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Dritte EG-Geldwäscherichtlinie) (ABl. EG Nr. L 309 vom 25.11.2005, S. 15 (PDF, 310KB, nicht barrierefrei))*
Werdegang auf europäischer Ebene
Bezug:
Deutschland-Bericht der Financial Action Task Force On Money Laundering (FATF) vom 19. Februar 2010
Siehe auch Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
Nationale Umsetzung:
Regierungsentwurf (PDF, 382KB, nicht barrierefrei)
Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages**:
Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML) | Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 39KB, nicht barrierefrei) |
Öffentliche Anhörung vor dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 19.10.2011
Stellungnahmen
- Bundesrechtsanwaltskammer (PDF, 80KB, nicht barrierefrei)
- Bundessteuerberaterkammer (PDF, 144KB, nicht barrierefrei)
- Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen (PDF, 200KB, nicht barrierefrei)
- Deutscher Notarverein (PDF, 46KB, nicht barrierefrei)
- Wirtschaftsprüferkammer (PDF, 34KB, nicht barrierefrei)
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