Zweites Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr
Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr / Zweites Gesetz zur
vom 05.08.2010, BGBl. I S. 1126 (PDF, 28KB, nicht barrierefrei)
Aus dem Gesetzentwurf:
Mit Notifikation vom 30. Juni 2009 (State Letter 09/047) hat die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) gemäß Artikel 24 Absatz 2 des Übereinkommens vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen) (BGBl. 2004 II S. 458 (PDF, 324KB, nicht barrierefrei), BGBl. 2004 I S. 1027 (PDF, 53KB, nicht barrierefrei)) mitgeteilt, dass nach dem dort vorgesehenen vereinfachten Verfahren eine Anpassung der Höchstgrenzen für die Haftung für Passagier- und Güterschäden nach diesem Übereinkommen an die seitdem zu verzeichnende Teuerungsrate von 13,1 Prozent erfolgen soll. Nachdem eine Mehrheit der Vertragsstaaten der notifizierten Erhöhung nicht widersprochen hat, treten nach der weiteren Notifikation der ICAO vom 4. November 2009 (State Letter 09/087) die neuen Haftungshöchstgrenzen am 30. Dezember 2009 in Kraft. Um diese Änderung des Montrealer Übereinkommens in das deutsche Recht zu übernehmen, ist am 14. Dezember 2009 eine Rechtsverordnung nach Artikel 2 des Vertragsgesetzes zum Montrealer Übereinkommen vom 6. April 2004 (BGBl. 2004 II S. 458 (PDF, 324KB, nicht barrierefrei)) erlassen worden (BGBl. 2009 II S. 1258 (PDF, 65KB, nicht barrierefrei)).
Durch das Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr vom 6. April 2004 (BGBl. I S. 550 (PDF, 90KB, nicht barrierefrei)) wurde die nationale Luftverkehrshaftung für Passagierschäden nach dem Luftverkehrsgesetz in dem Anwendungsbereich, der ihr nach dem Montrealer Übereinkommen und dem Gemeinschaftsrecht Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr (ABl. EG Nr. L 285, S. 1)*, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und der Rates vom 13. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 140, S. 2 (PDF, 110KB, nicht barrierefrei))* noch verbleibt, an die durch das Montrealer Übereinkommen und das Gemeinschaftsrecht gesetzten neuen Standards angeglichen. Die zum 30. Dezember 2009 wirksam gewordene Anhebung der Haftungshöchstgrenzen nach dem Montrealer Übereinkommen, die nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 auch im Gemeinschaftsrecht nachvollzogen worden ist, erfordert eine Anpassung der seinerzeit angeglichenen Haftungshöchstgrenzen nach dem Luftverkehrsgesetz.
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