Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften / Gesetz zur Reform des
vom 19.10.2012, BGBl I S. 2182 (PDF, 109KB, nicht barrierefrei)
Aus dem Gesetzentwurf:
Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) wurde im Jahr 2005 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Es hat zur effektiven gerichtlichen Handhabung von Massenklagen mit kapitalmarktrechtlichem Bezug ein neuartiges Musterfeststellungsverfahren eingeführt. Wegen der zahlreichen zivilprozessualen Neuerungen befristete der Gesetzgeber die Geltungsdauer des Gesetzes zunächst auf fünf Jahre, um in dieser Zeit zu evaluieren, ob sich das Gesetz in seiner praktischen Erprobung bewährt. Nach einer Verlängerung der Geltungsdauer um zwei Jahre tritt das Gesetz nunmehr am 31. Oktober 2012 außer Kraft.
Die Evaluation hat ergeben, dass das Musterfeststellungsverfahren ein taugliches Instrument zur Bewältigung von Massenklagen im Bereich des Kapitalmarktrechts ist, jedoch in einigen Punkten der Überarbeitung bedarf.
Bezug:
Evaluation des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 14. Oktober 2009
Umsetzung:
Referentenentwurf (PDF, 255KB, nicht barrierefrei) (Stand: 21.07.2011)
Regierungsentwurf (PDF, 297KB, nicht barrierefrei) (Stand: 14.12.2011)
Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:
Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML) | Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 39KB, nicht barrierefrei) |
Öffentliche Anhörung vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags am 25.04.2012
Beschlussempfehlung des Ausschusses:
Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes); Einführung der "Anmeldung eines Anspruchs" unterhalb einer förmlichen Verfahrensbeteiligung, Änderungen in den Bereichen Wirksamwerden eines Vergleichs, Beibehalt von Rechtsbehelfen sowie verfahrensrechtliche und redaktionelle Anpassungen, erneute Befristung bis zum 31. Oktober 2020 betr. erneute Evaluation; Verlängerung der Ausnahme von der Versicherungspflicht für Fahrzeuge der Land- und Bauwirtschaft um zwei Jahre betr. Abschluss der Evaluation; Änderung versch. §§ sowie Einfügung § 28 Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, erneute Änderung von 2 weiteren und zusätzliche Änderung von 4 weiteren Gesetzen