Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau und weiterer Gesetze

Kreditanstalt für Wiederaufbau und weiterer Gesetze / Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die

vom 04.07.2013, BGBl I S. 2178 (PDF, 63KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gilt gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 6 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes (KWG) nicht als Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des Kreditwesengesetzes, unabhängig von den Geschäften, die sie tatsächlich betreibt. Nach § 2 Absatz 2 KWG gelten für die KfW nur einzelne Vorschriften des KWG. Grund für diese gesetzgeberische Entscheidung ist, dass die KfW als nationale Förderbank und als Anstalt des öffentlichen Rechts ein besonderes Geschäftsmodell hat und einen gesetzlich festgelegten staatlichen Auftrag verfolgt und daher grundsätzlich nicht mit Kreditinstituten des privatrechtlichen, genossenschaftlichen oder öffentlich-rechtlichen Sektors zu vergleichen ist.

Vor diesem Hintergrund ist die KfW auch von der Richtlinie 2006/48/EG (Bankenrichtlinie) ausgenommen (Artikel 2 der Bankenrichtlinie). Die KfW soll auch ausgenommen werden von der zukünftigen Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats, welche die bisherigen Richtlinien 2006/48/EG (Bankenrichtlinie) und 2006/49/EG (Kapitaladäquanzrichtlinie) zusammenfassen wird.

Um ihren gesetzlichen Auftrag als nationale öffentlich-rechtliche Förderbank sachgerecht wahrnehmen und möglichst effektiv fördern zu können, hält die KfW bereits heute wesentliche Aufsichtsvorschriften freiwillig ein, soweit sie mit ihrem besonderen Geschäftsmodell und dem Förderauftrag zu vereinbaren sind. Es besteht jedoch – auch mit Blick auf eine effektive Beaufsichtigung der KfW – ein Bedürfnis, rechtsverbindlich und transparent festlegen zu können, welche bankaufsichtsrechtlichen Standards für die KfW entsprechend gelten, und dabei auch die jeweilige aktuelle Rechtsentwicklung berücksichtigen zu können. Dabei muss auch weiterhin die besondere Rolle der KfW berücksichtigt werden. Der Gesetzesentwurf ändert daher nichts daran, dass die KfW auch weiterhin kein Kreditinstitut und kein Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 6 Nummer 2 KWG ist und auch weiterhin von den bankaufsichtsrechtlichen Regelungen der Europäischen Union ausgenommen wird. Die KfW gehört weiterhin zu den „Einrichtungen des öffentlichen Bereichs“ gemäß § 1 Absatz 30 Satz 2 KWG.

Daneben enthält der Gesetzentwurf die Ermächtigung des Bundesministeriums der Finanzen im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) zum Erlass einer Rechtsverordnung, mit der zukünftig die beitragsmindernde Berücksichtigung von Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340g HGB eingeschränkt werden kann.

Regierungsentwurf (PDF, 182KB, nicht barrierefrei) (Stand: März 2013)

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Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 34KB, nicht barrierefrei)

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Öffentliche Anhörung vor dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 15.04.2013



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