Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften

Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften / Gesetz zur Einführung einer

vom 05.12.2012, BGBl I S. 2418 (PDF, 88KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Im Zivilprozess einschließlich des Zwangsvollstreckungsverfahrens sind Rechtsbehelfsbelehrungen bisher nicht vorgeschrieben. Das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung erschwert den Bürgerinnen und Bürgern die Orientierung im gerichtlichen Instanzenzug und erhöht die Gefahr unzulässiger Rechtsbehelfe, weil sich Form, Frist und zuständiges Gericht für den Rechtsbehelf nicht aus der Entscheidung entnehmen lassen.

Zwar ist eine Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen nicht geboten. Allerdings ist es zur Vermeidung unzulässiger, insbesondere nicht fristgerecht eingelegter Rechtsbehelfe sinnvoll und bürgerfreundlich, in der anfechtbaren Entscheidung über den statthaften Rechtsbehelf zu informieren. Das entspricht der Rechtslage in den anderen Verfahrensordnungen und im Verwaltungsverfahren. Auch die Länder haben auf der 81. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 23. und 24. Juni 2010 in Hamburg einstimmig beschlossen, dass Rechtsbehelfsbelehrungen – jedenfalls in Verfahren, in denen eine anwaltliche Vertretung nicht vorgeschrieben ist und bei denen die Entscheidungen nur befristet anfechtbar sind – eingeführt werden sollen.

Referentenentwurf (PDF, 141KB, nicht barrierefrei) (Stand: 15.06.2011)

Regierungsentwurf (PDF, 227KB, nicht barrierefrei) (Stand: 17.01.2012)


Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.

Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 37KB, nicht barrierefrei)

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.


Stellungnahmen



* Nutzungsbedingungen des Deutschen Bundestages