Der Bundesgerichtshof

Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren / Gesetz über den

vom 24.11.2011, BGBl I S. 2302 (PDF, 107KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Der Entwurf soll eine Rechtsschutzlücke schließen, die sowohl den Anforderungen des Grundgesetzes (GG) als auch denen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widerspricht. Gerichtlicher Rechtsschutz ist nur dann effektiv, wenn er nicht zu spät kommt. Deshalb garantieren Artikel 19 Absatz 4, Artikel 20 Absatz 3 GG und Artikel 6 Absatz 1 EMRK einen Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit. Gefährdungen oder Verletzungen dieses Anspruchs sind in der Praxis eine Ausnahme, aber sie kommen vor. Hierfür gibt es nach geltendem Recht – außer Dienstaufsichts- und Verfassungsbeschwerde – keinen speziellen Rechtsbehelf. Die Rechtsprechung lässt zwar in gravierenden Fällen zum Teil kraft richterlicher Rechtsfortbildung entwickelte Rechtsbehelfe – namentlich eine außerordentliche Beschwerde – zu. Die Praxis hierzu ist aber uneinheitlich und unübersichtlich. Diese Rechtslage entspricht nicht der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Rechtsbehelfsklarheit, die nur dann gegeben ist, wenn ein Rechtsbehelf im geschriebenen Recht steht und in seinen Voraussetzungen für den Bürger klar erkennbar ist (BVerfG, Plenarbeschluss vom 30. April 2003, BVerfGE 107, 395, 416). Die Rechtslage genügt nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 8. Juni 2006 (Nr. 75529/01) auch nicht den Anforderungen von Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 13 EMRK.

Der EGMR hat – unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung – erstmals mit Urteil vom 26. Oktober 2000 (Nr. 30210/96) entschieden, dass bei überlanger Dauer gerichtlicher Verfahren neben dem in Artikel 6 Absatz 1 EMRK garantierten Recht auf ein faires und zügiges Verfahren auch das in Artikel 13 EMRK verbürgte Recht auf wirksame Beschwerde verletzt sein kann. Artikel 13 EMRK garantiert danach einen Rechtsbehelf bei einer innerstaatlichen Instanz, mit dem ein Betroffener sich gegen Gefährdungen und Verletzungen seines Rechts auf angemessene Verfahrensdauer wehren kann. Diese Rechtsauffassung ist inzwischen Grundlage weiterer Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Ein innerstaatlicher Rechtsbehelf ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes wirksam, wenn er geeignet ist, entweder die befassten Gerichte zu einer schnelleren Entscheidungsfindung zu veranlassen (präventive Wirkung) oder dem Rechtsuchenden für die bereits entstandenen Verzögerungen eine angemessene Entschädigung – insbesondere auch für immaterielle Nachteile – zu gewähren (kompensatorische Wirkung).

Der Amtshaftungsanspruch nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Verbindung mit Artikel 34 GG erfasst zwar auch Fälle pflichtwidriger Verzögerung eines Rechtsstreits und gewährt insofern Schadensersatz. Wegen der Beschränkung auf schuldhafte Verzögerungen und der Ausklammerung von Nichtvermögensschäden genügt dieser Anspruch aber nicht den Anforderungen der EMRK an einen kompensatorischen Rechtsbehelf.

Bezug:

Entscheidung des EGMR vom 26. Oktober 2000 betreffend Dauer gerichtlicher Verfahren und wirksamen Rechtsbehelf (30210/96)

Referentenentwurf (PDF, 369KB, nicht barrierefrei) mit Stand: 15.03.2010

Regierungsentwurf (PDF, 509KB, nicht barrierefrei) mit Stand: 12.08.2010

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Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 38KB, nicht barrierefrei)

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Öffentliche Anhörung vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 23.03.2011

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