Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern
Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern / Gesetz zur Reform der elterlichen
vom 16.04.2013, BGBl I S. 795 (PDF, 65KB, nicht barrierefrei)
Aus dem Gesetzentwurf:
Nicht miteinander verheirateten Eltern steht die elterliche Sorge nach der bisher geltenden Regelung des § 1626a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nur dann gemeinsam zu, wenn sie übereinstimmende Sorgeerklärungen abgeben oder einander heiraten. Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge allein (§ 1626a Absatz 2 BGB). Ohne den Willen der Mutter konnte bisher keine gemeinsame Sorge der Eltern begründet werden. Diese Regelung ist vielfach kritisiert worden.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat darin einen Verstoß gegen die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) erkannt, das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass die bisherigen Regelungen der §§ 1626a Absatz 1 Nummer 1 und 1672 Absatz 1 BGB mit Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar sind.
Dem Vater ist deshalb die Möglichkeit einzuräumen, die Mitsorge auch dann zu erlangen, wenn die Mutter keine Erklärung abgibt, die elterliche Sorge gemeinsam mit ihm übernehmen zu wollen. Dabei muss eine Regelung dem Umstand Rechnung tragen, dass die Lebensverhältnisse, in die Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern hineingeboren werden, unterschiedlich sind. Sie umfassen sowohl solche Beziehungen, in denen die Beziehung der Eltern über eine lose Bekanntschaft nicht hinausgeht und in denen der Vater keine Verantwortung übernehmen will, als auch solche, in denen das Kind in Lebensverhältnissen aufwächst, die praktisch identisch sind mit denen, die auf einer intakten Ehe der Eltern basieren.
Darüber hinaus muss der Vater auch ohne Zustimmung der Mutter gerichtlich überprüfen lassen können, ob ihm die elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge allein zu übertragen ist.
Bezug:
- Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 3. Dezember 2009 betr. Zaunegger vs Deutschland (22028/04)
- Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 betr. Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge bei Zustimmungsverweigerung der Mutter (1 BvR 420/09)
Nationale Umsetzung:
Referentenentwurf (PDF, 154KB, nicht barrierefrei) (Stand: 28.03.2012)
Regierungsentwurf (PDF, 242KB, nicht barrierefrei) (Stand: 04.07.2012)
Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:
Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML) | Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 38KB, nicht barrierefrei) |
Öffentliche Anhörung vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 28.11.2012
Weitere Stellungnahmen
- zum Referentenentwurf
Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (PDF, 60KB, nicht barrierefrei)
Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter (PDF, 108KB, nicht barrierefrei)
Bundesrechtsanwaltskammer (PDF, 28KB, nicht barrierefrei)
Deutscher Anwaltverein (PDF, 172KB, nicht barrierefrei)
Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Gesamtverband (PDF, 90KB, nicht barrierefrei)
Deutscher Richterbund (PDF, 149KB, nicht barrierefrei)
Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge (PDF, 173KB, nicht barrierefrei)
ISUV - Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (PDF, 50KB, nicht barrierefrei)
Neue Richtervereinigung (PDF, 361KB, nicht barrierefrei)
Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband (PDF, 107KB, nicht barrierefrei)
- zum Regierungsentwurf
Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Gesamtverband (PDF, 150KB, nicht barrierefrei)