Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien

Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien / Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für

vom 17.08.2012, BGBl I S. 1754 (PDF, 119KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Die Preise für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie sind in den vergangenen Jahren stark gesunken. Hierdurch kam es in den Jahren 2010 und 2011 zu einem sehr hohen Zubau an neuen Anlagen. Dieser Zubau wurde durch die Absenkung der Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) um 15 Prozent zum 1. Januar 2012 verstärkt, da die sich deutlich vor dem Jahreswechsel abzeichnende Höhe der Absenkung erhebliche Vorzieheffekte zum Ende des Jahres 2011 bewirkte. Trotz dieser Absenkung stellen die derzeitigen Vergütungssätze wegen der fortgesetzt stark gesunkenen Systempreise weiterhin eine Überförderung dar. Daher werden durch dieses Gesetz die Vergütungssätze für Strom aus solarer Strahlungsenergie entsprechend angepasst und wird der Ausbau zielgerichtet auf den Zubaukorridor der Bundesregierung zurückgeführt. Um zukünftig Vorzieheffekte zu vermeiden, wird außerdem die Degression der Vergütungssätze für Strom aus solarer Strahlungsenergie verstetigt und wird eine monatliche Absenkung vorgesehen. Außerdem wird ein neues Marktintegrationsmodell für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie eingeführt, das perspektivisch durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages auch auf andere erneuerbare Energien übertragen werden kann. Nach diesem Modell wird bei neuen Anlagen nur noch eine bestimmte Strommenge pro Jahr vergütungsfähig sein; der darüber hinaus erzeugte Strom muss selbst verbraucht oder ohne finanzielle Förderung direkt vermarktet werden. Hierdurch werden Fotovoltaikanlagen schrittweise an den Markt herangeführt. Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 10 Megawatt wird ferner nur noch der Leistungsanteil bis 10 Megawatt vergütet. Zudem wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Vergütungssätze und die monatlichen Absenkungsschritte bei Abweichungen vom Zubaukorridor entsprechend flexibel anzupassen. Der Zubaukorridor wird für die Zukunft fortgeschrieben. Da Fotovoltaikanlagen in wenigen Jahren wirtschaftlich sein werden und daher keine Förderung mehr benötigen, wird der Zubaukorridor, der sich nur auf die geförderte Menge der jährlich neu installierten Fotovoltaik-Anlagenleistung bezieht, ab 2014 jährlich abgesenkt. Hierdurch wird dokumentiert, dass sich der Solarstrommarkt zunehmend vom geförderten in den nichtgeförderten Bereich verschiebt; eine Begrenzung des gesamten Zubaus ist hiermit nicht verbunden.

Schließlich wird der Strombezug von Stromspeichern durch dieses Gesetz grundsätzlich von der EEG-Umlage befreit, um die Wirtschaftlichkeit der Speicher sicherzustellen, und es werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die erforderlichen Kosten für die Nachrüstungen von Fotovoltaikanlagen aufgrund neuer technischer Anforderungen zur Erhöhung der Systemstabilität (sog. 50,2-Hertz-Problematik) zur Hälfte über die EEG-Umlage bundesweit umgelegt werden können.


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Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 47KB, nicht barrierefrei)

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Öffentliche Anhörung vor dem Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit des Deutschen Bundestages am 21.03.2012



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