Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft

Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft / Gesetz zur Änderung des

vom 20.06.2013, BGBl I S. 1602 (PDF, 86KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 24. Januar 2012 (1 BvR 1299/05) eine Verfassungsbeschwerde gegen die gesetzlichen Regelungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) zur Speicherung und Verwendung von Telekommunikationsdaten im Wesentlichen zurückgewiesen und festgestellt, dass diese Regelungen, soweit sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht entsprechen, übergangsweise bis längstens Ende Juni 2013 angewendet werden dürfen.

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde waren insbesondere die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Verpflichtung geschäftsmäßiger Anbieter von Telekommunikationsdiensten zur Speicherung bestimmter (Bestands-)Daten (§ 111 TKG) sowie zur Beauskunftung dieser Daten im Wege des automatisierten oder manuellen Auskunftsverfahrens (§§ 112, 113 TKG).

Zu dem manuellen Auskunftsverfahren hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die entsprechenden Vorschriften unter zweifacher Maßgabe in verfassungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Zum einen bedürfe es für den Abruf der Daten qualifizierter Rechtsgrundlagen, die selbst eine Auskunftspflicht der Telekommunikationsunternehmen normenklar begründen. Zum anderen dürfe die Vorschrift mangels entsprechend normenklarer Regelung des damit verbundenen Eingriffs in Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht zur Zuordnung dynamischer Internetprotokoll-Adressen angewendet werden.

Zudem hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der in § 113 Absatz 1 Satz 2 TKG unabhängig von den Voraussetzungen von deren Nutzung zugelassene Zugriff auf Zugangssicherungscodes in der vorliegenden gesetzlichen Ausgestaltung mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung unvereinbar ist.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat insbesondere Auswirkungen auf die Bestandsdatenauskunft (Auskunft u. a. über Name und Anschrift des Anschlussinhabers, zugeteilte Rufnummern und andere Anschlusskennungen), die ein unverzichtbares Ermittlungsinstrument für Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden ist.

Es besteht daher Handlungsbedarf.

Entwurf (PDF, 1MB, nicht barrierefrei) (19.09.2012)

Regierungsentwurf (PDF, 73KB, nicht barrierefrei) (30.10.2012)

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Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 38KB, nicht barrierefrei)

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Öffentliche Anhörung vor dem Innenausschuss des Deutschen Bundestages am 11.03.2013

Beschlussempfehlung des Ausschusses:

Einführung von Benachrichtigungspflichten und Richtervorbehalt betr. manuelles Auskunftsverfahren, Klarstellungen zu den zu übermittelnden Daten, Berichterstattung zum 31. Dezember 2015 über die technischen Entwicklungen bei Internet-Protokoll Version 6 (IPv6) und Cloud Computing betr. Ermittlungsmöglichkeiten und Grundrechtsschutzrelevanz; Änderung § 113 und erneute Änderung § 149 Telekommunikationsgesetz sowie Änderung § 100j Strafprozessordnung, erneute Änderung einzelner §§ in weiteren 6 Fachgesetzen

Stellungnahmen:



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