Gesetz zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank
Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank / Gesetz zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur
vom 25.07.2013, BGBl II S. 1050 (PDF, 507KB, nicht barrierefrei)
Aus dem Gesetzentwurf:
Am 29. Juni 2012 haben sich die Staats- und Regierungschefs der Eurozone für die zeitnahe Errichtung eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus für Banken unter Einbeziehung der Europäischen Zentralbank (EZB) ausgesprochen. Die EU-Kommission hat am 12. September 2012 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank („SSM-Verordnung“) vorgelegt. Der Rat der EZB hat dazu am 27. November 2012 eine Stellungnahme abgegeben. Eine Einigung im Rat erfolgte am 13. Dezember 2012. Im Zusammenhang mit den Trilog-Verhandlungen zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) hinsichtlich ihrer Wechselwirkungen mit der SSM-Verordnung hat das Europäische Parlament Änderungswünsche geäußert, die in einem geänderten Verordnungsentwurf berücksichtigt wurden. Die nach Artikel 127 Absatz 6 AEUV vor einer Verabschiedung im Rat erforderliche formelle Stellungnahme des Europäischen Parlamentes steht noch aus. In der Sitzung des Ausschusses der Ständigen Vertreter am 18. April 2013 wurde festgestellt, dass mit dieser Textfassung die inhaltlichen Voraussetzungen für eine formelle Verabschiedung der Verordnung vorliegen.
Ziel des einheitlichen Aufsichtsmechanismus ist die Durchsetzung einheitlicher Aufsichtsstandards in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten.
Durch den Vorschlag für die SSM-Verordnung sollen besondere Aufgaben im Bereich der Bankenaufsicht, die bislang auf nationaler Ebene wahrgenommen werden, auf die EZB verlagert werden. Der Gesetzgeber nimmt seine Integrationsverantwortung durch ein Gesetz gemäß Artikel 23 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz wahr. Die Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat zum Vorschlag für die SSM-Verordnung wird erst nach Inkrafttreten eines auf der Grundlage von Artikel 23 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz erlassenen Gesetzes erfolgen.
Regierungsentwurf (PDF, 28KB, nicht barrierefrei)
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