Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren
Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren / Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von
vom 25.04.2013, BGBl I S. 935 (PDF, 57KB, nicht barrierefrei)
Aus dem Gesetzentwurf:
In der gerichtlichen Praxis hat sich der Einsatz von Videokonferenztechnik noch nicht entscheidend durchgesetzt. Dies beruht zum einen auf der meist noch fehlenden technischen Ausstattung der Gerichte, Justizbehörden und Anwaltskanzleien, zum anderen aber auch an der Anknüpfung der Verfahrensordnungen an das Einverständnis der Beteiligten zum Einsatz von Videokonferenztechnik.
Die Vorteile der verstärkten Nutzung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren liegen jedoch auf der Hand: Durch die Bereitstellung dieser Technik durch die Justizverwaltung wird vor allem der Anwaltschaft, aber auch anderen Verfahrensbeteiligten, in geeigneten Fällen die Gelegenheit geboten, an gerichtlichen Verfahren ohne Reisetätigkeit aus der eigenen Kanzlei heraus oder von seitens der Justizverwaltungen bereitgestellten Videokonferenzanlagen aus teilzunehmen. Der geringere zeitliche Aufwand für alle Beteiligten und das Gericht erleichtert die Terminierung von mündlichen Verhandlungen und Erörterungsterminen und trägt damit zu einer Verfahrensbeschleunigung und einer Erhöhung der Wirtschaftlichkeit nicht zuletzt bei den professionellen Rechtsvertretern der Anwaltschaft bei.
Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:
Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML) | Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 35KB, nicht barrierefrei) |
Öffentliche Anhörung vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 14.01.2013
Stellungnahmen
- zum Gesetzentwurf
Bundesrechtsanwaltskammer (PDF, 82KB, nicht barrierefrei)
Deutscher Anwaltverein (PDF, 37KB, nicht barrierefrei)
Deutscher Richterbund (PDF, 80KB, nicht barrierefrei)
Zu den Parlamentsmaterialien beim DIP (16. Wp., unterfiel Diskontinuität)