Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung / Gesetz zur Änderung des § 522 der
vom 21.10.2011, BGBl I S. 2082 (PDF, 41KB, nicht barrierefrei)
Aus dem Gesetzentwurf:
Aufgrund des am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887 (PDF, 198KB, nicht barrierefrei)) sind die Berufungsgerichte gemäß § 522 Absatz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet, eine Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückweisen, wenn sie davon überzeugt sind, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Der Zurückweisungsbeschluss ist gemäß § 522 Absatz 3 ZPO unanfechtbar.
Auf der einen Seite hat die Vorschrift zu der beabsichtigten Verfahrensbeschleunigung geführt und dadurch dem Missbrauch der Berufung als Mittel der Prozessverschleppung entgegengewirkt. Auf der anderen Seite zeigt die Zivilgerichts-Statistik deutlich, dass die Berufungsgerichte die Vorschrift trotz ihres zwingenden Charakters sehr unterschiedlich anwenden. Dieses birgt die Gefahr einer Zersplitterung der Zivilrechtspflege, wodurch das Vertrauen der Rechtsuchenden beeinträchtigt werden kann.
Referentenentwurf (PDF, 76KB, nicht barrierefrei) vom 18.11.2010
Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:
Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML) | Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 38KB, nicht barrierefrei) |
Öffentliche Anhörung vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 09.05.2011
Stellungnahmen
- zum Referentenentwurf
Bundesrechtsanwaltskammer (PDF, 179KB, nicht barrierefrei)
Deutscher Anwaltverein (PDF, 26KB, nicht barrierefrei)
Deutscher Richterbund (PDF, 90KB, nicht barrierefrei)
- zum Regierungsentwurf
Bundesrechtsanwaltskammer (PDF, 175KB, nicht barrierefrei)
Deutscher Richterbund (PDF, 93KB, nicht barrierefrei)