Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften
Zwangsheirat-Bekämpfungsgesetz / Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften
vom 23.06.2011, BGBl I S. 1266 (PDF, 67KB, nicht barrierefrei)
Aus dem Gesetzentwurf:
Zwangsheirat ist auch in Deutschland ein ernst zu nehmendes Problem. Dieses ist in den letzten Jahren verstärkt in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gerückt. Immer mehr Betroffene, insbesondere junge Migrantinnen, berichten öffentlich von ihren Erfahrungen.
Zum Schutz der Betroffenen muss die Bekämpfung der Zwangsheirat verstärkt und das Bewusstsein der Öffentlichkeit für das Unrecht, das in jeder Zwangsheirat liegt, geschärft werden. Der Schwerpunkt muss in erster Linie im präventiven und sozialen Bereich liegen. Aber auch in rechtlicher Hinsicht kann ein Beitrag geleistet werden.
Zwar enthält das geltende Recht bereits Regelungen, die vor Zwangsheirat schützen, eine Auflösung der durch Zwangsheirat entstandenen Ehe ermöglichen und Schutz gegen die aufenthaltsrechtlichen Nachteile, die für ausländische Opfer einer Zwangsheirat entstehen können, bieten. Zum Schutz des hohen Rechtsguts der Eheschließungsfreiheit sollen diese Regelungen aber noch effektiver ausgestaltet werden.
Daneben sollen durch den Entwurf weitere aufenthalts- und asylrechtliche Probleme gelöst werden:
Verletzt der Ausländer seine Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs, so ist dies nach geltender Rechtslage bei der Entscheidung über die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Um die Anwendung der bestehenden Gesetze in der Praxis zu verbessern, ist eine klarstellende Ergänzung der gesetzlichen Regelung erforderlich.
Die Mindestbestandszeit einer Ehe, die für den Fall des Scheiterns ein eigenständiges Aufenthaltsrecht begründet, ist im Jahr 2000 auf zwei Jahre verkürzt worden. Hierdurch ist der Anreiz für ausschließlich zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels beabsichtigte Eheschließungen (Scheinehen) erhöht worden.
Der Aufenthalt von Asylbewerbern ist räumlich auf das Gebiet einer Ausländerbehörde, der Aufenthalt von Geduldeten auf das Gebiet eines Landes beschränkt. Bereits nach geltender Rechtslage kann zur Ausübung einer Beschäftigung von der räumlichen Beschränkung für Geduldete abgesehen werden. Keine gesetzliche Regelung besteht bislang für die Fälle des Schulbesuchs, der Ausbildung oder des Studiums.
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