Der Bundesgerichtshof

Drittes Gesetz zur Änderung des Bundeswaldgesetzes

Bundeswaldgesetzes / Drittes Gesetz zur Änderung des

vom 17.01.2017, BGBl I S. 75 (PDF, 21KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Das unverbindliche Angebot an Beratung und Betreuung des Privat- und Kommunalwaldes durch fachkundiges Personal der staatlichen Forstverwaltungen ist in einigen Bundesländern historisch gewachsen und unterstützt die Sicherung der Wahlfreiheit der Waldbesitzer bezüglich der fakultativen Inanspruchnahme forstlicher Dienstleistungen und der Gewährleistung des Zugangs zu diesen Dienstleistungen unabhängig von unterschiedlichen Besitzstrukturen. Um auch im öffentlichen Interesse liegende Forstdienstleistungen von der eigentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit der Holzvermarktung abzugrenzen, wird durch die in Artikel 1 enthaltene Vorschrift klargestellt, welche forstlichen Maßnahmen nicht zur Holzvermarktung im engeren Sinne zu zählen sind.

Bezug:


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Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 36KB, nicht barrierefrei)

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s.a. Gesetz zur Änderung des Bundeswaldgesetzes (Initiative des Landes Rheinland-Pfalz)


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