Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts

Datenschutzrechts / Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des

vom 17.02.2016, BGBl I S. 233 (PDF, 52KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Die Entwicklungen in der Informationstechnik ermöglichen es Unternehmern, personenbezogene Daten von Verbrauchern in immer größerem Umfang zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Unternehmer, die mit Verbrauchern über Verträge verhandeln oder mit Verbrauchern Verträge schließen, erheben, verarbeiten und nutzen in immer größerem Umfang personenbezogene Daten der Verbraucher. Diese Daten werden nicht nur für die Abwicklung des Schuldverhältnisses zwischen dem Unternehmer und Verbraucher erhoben, verarbeitet und genutzt, sondern immer häufiger auch vom Unternehmer zu anderen Zwecken verarbeitet und genutzt, um die Daten für das Unternehmen zu kommerzialisieren. Dies geschieht vor allem, wenn solche Daten dann zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens von Auskunfteien, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels verarbeitet und genutzt werden Viele Leistungen, die Verbrauchern insbesondere im Internet unentgeltlich angeboten werden, wie z. B. die Nutzung von sozialen Netzwerken, Internetsuchmaschinen, Apps für mobile Endgeräte oder Kundenkarten, lassen sich die Anbieter durch die Daten der Verbraucher bezahlen, die sie dann für das Unternehmen kommerzialisieren , insbesondere immer öfter auch durch eine gewinnbringende Weitergabe an andere Unternehmer. Aufgrund des stetigen Fortschritts in der Informationstechnik ist es möglich, immer mehr personenbezogene Daten immer schneller zu sammeln, zu systematisieren und auszuwerten, insbesondere auch für Profilbildungen zu nutzen. Deshalb können Verstöße gegen Datenschutzgesetze beim Erheben, Verarbeiten und Nutzen von personenbezogenen Daten eines Verbrauchers zu erheblichen Persönlichkeitsrechtsverletzungen bei den betroffenen Verbrauchern führen. Dies gilt insbesondere, wenn Daten von Unternehmern zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens von Auskunfteien, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Davon sind nämlich in der Regel nicht nur einzelne Verbraucher, sondern eine Vielzahl von Verbrauchern in gleicher Weise betroffen. Nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) haben die anspruchsberechtigten Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 UKlaG einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG gegen einen Unternehmer, dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen, die er gegenüber Verbrauchern verwendet, gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen. Die anspruchsberechtigten Stellen können dadurch z. B. auch die Verwendung von vorformulierten datenschutzrechtlichen Einwilligungen verhindern, die nicht den Anforderungen des § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) entsprechen. Wenn ein Unternehmer allerdings datenschutzrechtliche Vorschriften gegenüber Verbrauchern in anderer Weise verletzt, ist streitig, ob die anspruchsberechtigten Stellen einen Unterlassungsanspruch nach § 2 Absatz 1 UKlaG haben. Ein Unterlassungsanspruch nach § 2 Absatz 1 UKlaG besteht in diesen Fällen nur, wenn die verletzten datenschutzrechtlichen Vorschriften Verbraucherschutzgesetze sind. Die zuständigen Zivilgerichte haben datenschutzrechtliche Vorschriften überwiegend nicht als Verbraucherschutzgesetze angesehen.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verträge, die im Internet geschlossen werden, finden sich immer wieder Klauseln, die für Kündigungen und andere Erklärungen des Verbrauchers die Schriftform vorsehen. Verbraucher meinen dann meist, dass die Erklärung nur auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift abgegeben werden kann. Sie wissen nicht, dass nach § 127 Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelmäßig auch eine E-Mail oder ein Telefax ausreicht, um die vereinbarte Schriftform einzuhalten.

Bezug:

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 6. Oktober 2015 betr. Entscheidung 2000/520/EG der Europäischen Kommission zur Gewährleistung eines angemessenes Schutzniveaus in den Vereinigten Staaten von Amerika für übermittelte personenbezogener Daten ("Safe-Harbor-Grundsätze") (C-362/14)

Referentenentwurf (PDF, 136KB, nicht barrierefrei)

Regierungsentwurf (PDF, 198KB, nicht barrierefrei)

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Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 39KB, nicht barrierefrei)

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Öffentliche Anhörung vor dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 06.05.2015

Stellungnahmen

* Nutzungsbedingungen des Deutschen Bundestages