Der Bundesgerichtshof

Zweites Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Erneuerbare-Energien-Gesetzes / Zweites Gesetz zur Änderung des

vom 29.06.2015, BGBl I S. 1010 (PDF, 34KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Die Europäische Kommission hat mit den Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien (ABl EU 2014, C 200, S. 1 (PDF, 2MB, nicht barrierefrei))* maßgebliche Rahmenbedingungen für die nationalen Fördersysteme für erneuerbare Energien gesetzt. Hierin definiert sie auch die Branchen, die bei der Verteilung der Kosten dieser nationalen Fördersysteme begünstigt werden können. Zu diesem Zweck enthalten die Beihilfeleitlinien Branchenlisten, die anhand einheitlicher, objektiver und transparenter Kriterien zusammengestellt worden sind. Diese Branchen sind 1 : 1 in den Anwendungsbereich der Besonderen Ausgleichsregelung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2014) übernommen worden.

Neue wissenschaftliche Untersuchungen haben ergeben, dass weitere Branchen die Kriterien der Europäischen Kommission für die Begünstigung erfüllen. Hierbei handelt es sich um die beiden Branchen der oberflächenveredelnden und wärmebehandelnden Unternehmen sowie der Hersteller von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen. Diese Branchen stehen den bereits in den Listen der Beihilfeleitlinien aufgeführten Branchen gleich und können daher ebenfalls in die Besondere Ausgleichsregelung aufgenommen werden. Diese Möglichkeit wird durch dieses Gesetz genutzt. Die Liste 2 der Anlage 4 des EEG 2014 wird somit um die beiden Branchen erweitert, so dass künftig stromkostenintensive Unternehmen dieser Branchen begünstigt werden können.

Die Begünstigung dieser Unternehmen steht unter dem Vorbehalt, dass die Europäische Kommission dieses Gesetz beihilferechtlich genehmigt. Die Bundesregierung wird daher dieses Gesetz notifizieren. Diese Notifizierung erfolgt unter Wahrung der Rechtsauffassung der Bundesregierung, dass es sich bei der Besonderen Ausgleichsregelung nicht um eine Beihilfe handelt.

Anlässlich dieser Änderung des EEG 2014 werden auch die Empfehlung des Bundesrates vom 19. Dezember 2014 sowie gleichgerichtete Empfehlungen aus der Länder- und Verbändeanhörung zu diesem Gesetz aufgegriffen, die anteilige Direktvermarktung rechtssicher im EEG 2014 zu regeln.

Referentenentwurf (PDF, 44KB, nicht barrierefrei) (Stand: 18.03.2015)

Regierungsentwurf (PDF, 70KB, nicht barrierefrei) (Stand: 01.04.2015)

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Stellungnahmen



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