Gesetz zur Ergänzung des Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts im Bereich der Maßnahmen bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems und zur Änderung der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz)
Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz - Gesetz zur Ergänzung des Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts im Bereich der Maßnahmen bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems und zur Änderung der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie
vom 06.06.2017, BGBl I S. 1495 (PDF, 86KB, nicht barrierefrei)
Aus dem Gesetzentwurf:
Nach eingehender Analyse möglicher Risiken für die Finanzstabilität hat der Ausschuss für Finanzstabilität der Bundesregierung am 30. Juni 2015 empfohlen, neue Befugnisse für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu schaffen, um einer möglichen Gefahr für die Finanzstabilität entgegenwirken zu können, die sich im Zusammenhang mit Überbewertungen auf Wohnimmobilienmärkten, nachlassenden Kreditvergabestandards sowie einer übermäßigen Expansion der Kreditvergabe ergeben kann. Der Ausschuss für Finanzstabilität hat dabei die Empfehlungen internationaler und europäischer Gremien und die Erfahrungen aus anderen Ländern berücksichtigt. Durch die Umsetzung der Empfehlung sollen mögliche Risiken für die Stabilität des deutschen Finanzsystems aus der Darlehensvergabe zum Bau oder Erwerb von Wohnimmobilien zielgerichtet adressiert werden können.
Die Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34 (PDF, 1MB, nicht barrierefrei) – Wohnimmobilienkreditrichtlinie)* wurde mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 (BGBl I S. 396 (PDF, 386KB, nicht barrierefrei)) in deutsches Recht umgesetzt. Dabei wurden insbesondere die Vorschriften zur Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen sowohl im Bürgerlichen Gesetzbuch als auch im Kreditwesengesetz inhaltsgleich geändert und an die Vorgaben der Richtlinie angepasst.
Nach Inkrafttreten des Gesetzes sind in der Praxis Fragen zur Auslegung der Vorschriften zur Kreditwürdigkeitsprüfung aufgetreten. Einheitliche Standards haben sich im Markt noch nicht herausgebildet. Die Kreditinstitute haben teilweise ein sehr unterschiedliches Verständnis der Vorschriften entwickelt. Die daher bei einigen Marktteilnehmern entstandenen Unsicherheiten lassen befürchten, dass manche Darlehensgeber aus Gründen der Vorsicht Darlehen nicht vergeben, die nach der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und den deutschen Umsetzungsvorschriften tatsächlich gewährt werden könnten.
Anpassungsbedarf im Darlehensrecht besteht außerdem aufgrund der sog. Benchmark-Verordnung der Europäischen Union: Die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6. 2016, S. 1 (PDF, 842KB, nicht barrierefrei))*, ergänzt die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl EU Nr. 133 S. 66 (PDF, 189KB, nicht barrierefrei) – Verbraucherkreditrichtlinie)* und die Wohnimmobilienkreditrichtlinie um zwei neue Informationspflichten. Verbraucher sind danach im Hinblick auf solche Verträge, die auf einen Referenzwert im Sinne der Benchmark-Verordnung verweisen, über die Bezeichnung des Referenzwerts und den Namen des Administrators sowie die möglichen Auswirkungen auf den Verbraucher zu informieren. Referenzwerte sind beispielsweise die Referenzzinssätze LIBOR und EURIBOR. Die Information erfolgt bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen im Rahmen der vorvertraglichen Informationspflichten, bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Rahmen der allgemeinen Informationen. Diese Richtlinienvorgaben sind bis zum 1. Juli 2018 umzusetzen.
Bezug:
- Empfehlung des Ausschusses für Finanzstabilität (AFS) zur Schaffung makroprudenzieller Instrumente für den Wohnimmobilienmarkt vom 30. Juni 2015 unter Berücksichtigung der Empfehlungen internationaler und europäischer Gremien und Erfahrungen anderer Länder
- Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
- Richtlinie 2008/48/EG vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG (Verbraucherkreditrichtlinie) (ABl EU Nr. 133 S. 66 (PDF, 189KB, nicht barrierefrei) ; ABl. L 171 vom 29.6. 2016, S. 1 (PDF, 842KB, nicht barrierefrei))*
- Richtlinie 2014/17/EU vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (Wohnimmobilienkreditrichtlinie) (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34 (PDF, 1MB, nicht barrierefrei) ; ABl. L 171 vom 29.6. 2016, S. 1 (PDF, 842KB, nicht barrierefrei))*
- Verordnung (EU) 2016/1011 vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Benchmark-Verordnung) (ABl. L 171 vom 29.6. 2016, S. 1 (PDF, 842KB, nicht barrierefrei))*
Werdegang auf europäischer Ebene:
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Öffentliche Anhörung vor dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 06.03.2017
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