Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen
Kinderehen / Gesetz zur Bekämpfung von
vom 17.07.2017, BGBl I S. 2429 (PDF, 63KB, nicht barrierefrei)
Aus dem Gesetzentwurf:
Ehen Minderjähriger werden zunehmend kritisch gesehen, weil eine zu frühe Eheschließung das Wohl der Minderjährigen und ihre Entwicklungschancen beeinträchtigen kann. In der Bundesrepublik Deutschland soll nach gegenwärtiger Rechtslage eine Ehe nicht vor Volljährigkeit eingegangen werden; das Familiengericht kann einen Minderjährigen, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, jedoch vom Alterserfordernis befreien. Von dieser Möglichkeit wird immer seltener Gebrauch gemacht. International wird die Möglichkeit, die Ehe vor Volljährigkeit zu schließen, zunehmend eingeschränkt. Damit soll nicht zuletzt eine Ächtung von Kinderehen zum Ausdruck gebracht werden.
Hinzu kommt, dass in der jüngeren Vergangenheit vermehrt minderjährige bereits verheiratete Flüchtlinge in die Bundesrepublik Deutschland gekommen sind. Teilweise sind die Betroffenen unter 16 Jahre alt. Vor allem unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls und des Minderjährigenschutzes stellt sich die Frage, wie mit diesen Kinderehen umgegangen werden soll. Grundsätzlich gilt für die Beurteilung der materiellen Wirksamkeit einer Ehe (einschließlich der Ehemündigkeit) das Heimatrecht der Eheschließenden (Artikel 13 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche – EGBGB). Bei Eheschließungen von Flüchtlingen in Flüchtlingslagern kann gemäß Artikel 12 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vorrangig das Recht des Aufnahmestaats maßgeblich sein. Ausländisches Recht ist – wie in anderen Rechtsordnungen grundsätzlich auch – dann unanwendbar, wenn seine Anwendung im Einzelfall mit wesentlichen Grundsätzen des inländischen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (Artikel 6 EGBGB). Diese Generalklausel wird in Bezug auf die hier angesprochenen Kinderehen uneinheitlich angewandt. Dies wird angesichts des Schutzbedürfnisses der Minderjährigen, die verheiratet in der Bundesrepublik Deutschland ankommen, zunehmend als unbefriedigend empfunden.
Ziel ist es daher, Rechtsklarheit zu schaffen und betroffene Minderjährige zu schützen.
Bezug:
- Der Gesetzentwurf ist textidentisch mit der Regierungsvorlage auf BR-Drs 275/17 (PDF, 592KB, nicht barrierefrei) GESTA C164
Gesetzentwurf (PDF, 3MB, nicht barrierefrei) (17.02.2017)
Regierungsentwurf (PDF, 263KB, nicht barrierefrei) (05.04.2017)
Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:
Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML) | Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 38KB, nicht barrierefrei) |
Öffentliche Anhörung vor dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 17.05.2017
Stellungnahmen:
- zum Gesetzentwurf vom 17.02.2017
Deutscher Anwaltverein (PDF, 119KB, nicht barrierefrei)
Deutscher Caritasverband (PDF, 174KB, nicht barrierefrei)
Deutscher Familiengerichtstag (PDF, 61KB, nicht barrierefrei)
Deutscher Notarverein (PDF, 149KB, nicht barrierefrei)
Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (PDF, 87KB, nicht barrierefrei)
Deutsches Institut für Menschenrechte (PDF, 215KB, nicht barrierefrei)
- zum Regierungsentwurf
Deutscher Juristinnenbund (PDF, 190KB, nicht barrierefrei)