Der Bundesgerichtshof

Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen Korruption

Korruption / Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen

vom 27.10.2014, BGBl II S. 762 (PDF, 871KB, nicht barrierefrei)
Bekanntmachung vom 08.01.2015, BGBl II S. 140 (PDF, 50KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Korruption macht nicht vor den Grenzen von Staaten halt. Bereits von verschiedenen internationalen Organisationen wie der Europäischen Union, dem Europarat und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung wurden deshalb Rechtsinstrumentarien erarbeitet, die der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Korruption dienen. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen ist jedoch das erste weltweite Regelungswerk zur Bekämpfung der in- und ausländischen Korruption und zeichnet sich zudem durch seinen umfassenden Ansatz aus. Das Übereinkommen enthält Vorschriften zur Korruptionsprävention, Strafvorschriften, Regelungen zur internationalen strafrechtlichen Zusammenarbeit, Vorschriften über die Wiedererlangung von durch Korruption erlangten Vermögenswerten, die illegal ins Ausland transferiert wurden, und Vorschriften über die gegenseitige technische Hilfe von Vertragsstaaten. Vorgesehen sind auch die Grundlagen für einen Überwachungsmechanismus, mit dem die angemessene Umsetzung und Anwendung des Übereinkommens in den einzelnen Vertragsstaaten überprüft werden kann.

Die Bundesrepublik Deutschland zählt zu den Staaten, die das Übereinkommen bereits auf der Unterzeichnungskonferenz vom 9. Dezember 2003 in Mexiko unterzeichnet und damit ihre Unterstützung der Konvention zum Ausdruck gebracht haben. Das Übereinkommen ist am 14. Dezember 2005 in Kraft getreten; es soll jetzt durch die Bundesrepublik Deutschland ratifiziert werden.

Regierungsentwurf (PDF, 1MB, nicht barrierefrei) (16.05.2014)

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Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 34KB, nicht barrierefrei)

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Bezug:

Ausführungsgesetz: 48. Strafrechtsänderungsgesetz - Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung


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