Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren
(3. Opferrechtsreformgesetz)
Opferrechtsreformgesetz 3. / Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren
vom 21.12.2015, BGBl I S. 2525 (PDF, 78KB, nicht barrierefrei)
Aus dem Gesetzentwurf:
Dem Opfer im Strafverfahren wird seit Mitte der 1980er Jahre von Rechtswissenschaft und Rechtspolitik verstärkte Aufmerksamkeit zugewendet. Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes die staatlichen Organe nicht nur zur Aufklärung von Straftaten und zur Feststellung von Schuld oder Unschuld der Beschuldigten in fairen und rechtsstaatlichen Verfahren verpflichtet, sondern auch dazu, sich schützend vor die Opfer von Straftaten zu stellen und deren Belange zu achten. In der Folge wurde die Rechtsstellung des Verletzten im Strafverfahren, beginnend mit dem Ersten Gesetz zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren (Opferschutzgesetz, BGBl. 1986 I S. 2496 (PDF, 561KB, nicht barrierefrei)) vom 18. Dezember 1986, durch eine Vielzahl gesetzgeberischer Maßnahmen kontinuierlich gestärkt. Zuletzt wurden mit dem Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG, BGBl. 2013 I S. 1805 (PDF, 61KB, nicht barrierefrei)) vom 26. Juni 2013 wichtige Schritte unternommen, um dem bereits mit dem Opferrechtsreformgesetz vom 24. Juni 2004 (BGBl. 2004 I S. 1354 (PDF, 72KB, nicht barrierefrei)) gesetzten Ziel näherzukommen, den Verletzten als selbständigen Verfahrensbeteiligten anzuerkennen.
Ein neuer Impuls für den Opferschutz auf europäischer Ebene liegt nunmehr mit der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57 (PDF, 838KB, nicht barrierefrei)*; Opferschutzrichtlinie 2012/29/EU) vor. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich bei den Verhandlungen dieser Opferschutzrichtlinie aktiv für die Schaffung gemeinsamer Mindestrechte innerhalb der Europäischen Union eingesetzt und dabei auch die Erfahrungen aus den nationalen Opferrechtsreformgesetzen der jüngeren Vergangenheit eingebracht.
Die Opferschutzrichtlinie ist bis zum 16. November 2015 umzusetzen. Ihre Gewährleistungen auf den Gebieten Information und Unterstützung, Teilnahme am Strafverfahren und Schutz des Verletzten fallen jedoch nur teilweise in den Zuständigkeitsbereich der Bundesgesetzgebung. Wesentliche Bereiche – etwa die Regelungen über den Zugang zu Opferhilfeeinrichtungen – liegen in der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder. Soweit die Bundeszuständigkeit berührt ist, sind zudem viele der in der Opferschutzrichtlinie vorgesehenen Rechtsinstrumente zum Schutz des Verletzten dem deutschen Verfahrensrecht bereits bekannt, gerade die durch die Opferrechtsreformgesetze eingeführten Neuerungen gehen in Teilen über den neuen europäischen Mindeststandard hinaus. Dennoch löst die Opferschutzrichtlinie in verschiedenen Bereichen des Strafverfahrensrechts Umsetzungsbedarf aus, dem eine Anpassung des geltenden Rechts durch konkretisierende Änderungen Rechnung tragen soll.
Über die eigentliche Richtlinienumsetzung hinaus erscheint das geltende Instrumentarium der Opferschutzregelungen in einzelnen Bereichen erweiterungsbedürftig. Dies gilt in besonderem Maße für das Gebiet der psychosozialen Prozessbegleitung, deren bislang lediglich rudimentäre Regelung ihrer aktuellen Bedeutung in der Praxis nicht mehr gerecht wird.
Werdegang auf europäischer Ebene:
Bezug:
Vertragsgesetz (Lanzarote-Konvention) s. Gesetz zu dem Übereinkommen des Europarats vom 25. Oktober 2007 zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch
Siehe auch Neunundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht
Nationale Umsetzung:
Referentenentwurf (PDF, 253KB, nicht barrierefrei) (10.09.2015)
Regierungsentwurf (PDF, 122KB, nicht barrierefrei) (30.01.2015)
Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages**:
Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML) | Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 38KB, nicht barrierefrei) |
Öffentliche Anhörung vor dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 17.06.2015
Stellungnahmen
- zum Referentenentwurf
BAG FORSA (PDF, 323KB, nicht barrierefrei)
DBH - Fachverband für Soziale Arbeit, Strafrecht und Kriminalpolitik (PDF, 68KB, nicht barrierefrei)
Deutscher Anwaltverein (PDF, 517KB, nicht barrierefrei)
Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Gesamtverband (PDF, 107KB, nicht barrierefrei)
Deutscher Richterbund (PDF, 93KB, nicht barrierefrei)
Deutscher Juristinnenbund (PDF, 69KB, nicht barrierefrei)
KOK – Bundesweiter Koordinierungskreis gegen Menschenhandel (PDF, 606KB, nicht barrierefrei)
Nebenklage, Vereinigung von RechtsanwältInnen zur Wahrung von Opferinteressen im Strafverfahren (PDF, 315KB, nicht barrierefrei)
* © Europäische Union, http://eur-lex.europa.eu/, 1998-2016
** Nutzungsbedingungen des Deutschen Bundestages