Der Bundesgerichtshof

Fünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung

Strafrechtsänderungsgesetz 50. - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung

vom 04.11.2016, BGBl I S. 2460 (PDF, 55KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf*:

Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung sind gemäß § 177 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar. Die Vorschrift ist mit einem Mindeststrafrahmen von einem Jahr als Verbrechen ausgestaltet. § 177 Absatz 1 StGB setzt voraus, dass der Täter das Opfer mit Gewalt, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen nötigt. In der Praxis hat sich die Ausgestaltung der Vorschrift als zu eng erwiesen. Nicht alle strafwürdigen Handlungen, mit denen die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers verletzt wird, werden von den Straftatbeständen zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung erfasst. Es gibt Situationen, in denen die Voraussetzungen des § 177 StGB nicht vorliegen, die aber dennoch in strafwürdiger Weise für sexuelle Handlungen ausgenutzt werden, etwa wenn das Opfer aufgrund der überraschenden Handlungen des Täters keinen Widerstand leisten kann oder wenn das Opfer nur aus Furcht von Widerstand absieht. Ein solches Verhalten kann nach gegenwärtiger Rechtslage auch von anderen Vorschriften, wie etwa dem § 240 Absatz 1 und 4 Satz 2 Nummer 1 StGB (Nötigung) oder dem § 185 StGB (Beleidigung) nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen bestraft werden, die in den genannten Fallkonstellationen häufig jedoch nicht gegeben sind. Die gegenwärtige Rechtslage ist daher unzureichend.

Darüber hinaus sieht Artikel 36 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (ETS 210 – Istanbul-Konvention) vor, dass jede nicht einverständliche sexuelle Handlung unter Strafe zu stellen ist. Die Bundesrepublik Deutschland hat die Istanbul-Konvention gezeichnet und beabsichtigt, diese zu ratifizieren. Das deutsche Sexualstrafrecht sieht mit § 177 Absatz 1 Nummer 3 StGB bereits eine Strafbarkeit für Fälle nicht einvernehmlicher sexueller Handlungen vor, ohne dass die Strafbarkeit von einer Gegenwehr des Opfers abhängig gemacht würde. Um der Istanbul-Konvention jedoch noch besser gerecht zu werden, sollen die Fälle der nicht einverständlichen sexuellen Handlungen, bei denen sich Strafbarkeitslücken gezeigt haben, durch entsprechende Änderungen im Strafgesetzbuch erfasst werden.

Bezug:

Nationale Umsetzung

Referentenentwurf (PDF, 214KB, nicht barrierefrei) (14.07.2015)

Regierungsentwurf (PDF, 242KB, nicht barrierefrei) (15.03.2016)

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.

Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages**:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 42KB, nicht barrierefrei)

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.

Öffentliche Anhörung vor dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz beim Deutschen Bundestag am 01.06.2016

Beschlussempfehlung des Ausschusses:
Grundlegende Neuausrichtung des Rechts der sexuellen Selbstbestimmung unter Neufassung des Gesetzentwurfs:

BT-Drucksache 18/9097 (PDF, 458KB, nicht barrierefrei)
zusammengefasst: Strafbarkeit sexueller Handlungen gegen den erkennbaren entgegenstehenden Willen des Opfers unabhängig von Motivlage oder Verteidigungshaltung (Nichteinverständnislösung, "Nein-heißt-Nein"): Zusammenfassung aller Tathandlungen des sexuellen Übergriffs, Einzelregelungen zu Bildung und Äußerung des entgegenstehenden Willens, Ausweitung des Begriffs der Vergewaltigung durch Wegfall des Nötigungserfordernisses, Qualifikationsmerkmale, Einführung neuer Straftatbestände der sexuellen Belästigung und der Straftaten aus einer Gruppe; Anpassungen des Ausweisungsrechts für Ausländer und des Ausschlusses von der Flüchtlingsanerkennung bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung; Verzicht auf Änderung §§ 177 und 179 bei Neufassung § 177, zusätzlicher Neufassung § 178, Aufhebung § 179, Einfügung § 184i und 184j sowie Folgeänderung versch. weiterer §§ Strafgesetzbuch, zusätzliche Änderung §§ 54 und 60 Aufenthaltsgesetz sowie zusätzliche Folgeänderungen in weiteren 9 Gesetzen

Stellungnahmen

Parallele Initiativen

... Strafrechtsänderungsgesetz zur Änderung des Sexualstrafrechts (... StrÄndG) (abgelehnt)
Fraktion DIE LINKE

... Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches zur Verbesserung des Schutzes vor sexueller Misshandlung und Vergewaltigung (abgelehnt)
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN


* hier ursprünglicher Gesetzentwurf BR-Drucksache 162/16 (PDF, 454KB, nicht barrierefrei)
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