48. Strafrechtsänderungsgesetz - Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung
Strafrechtsänderungsgesetz 48. - Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung
vom 23.04.2014, BGBl I S. 410 (PDF, 51KB, nicht barrierefrei)
Aus dem Gesetzentwurf:
Nach geltendem Recht sind Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern grundsätzlich nur als Stimmenverkauf und -kauf bei Wahlen und Abstimmungen im Europäischen Parlament oder in einer Volksvertretung des Bundes, der Länder oder Gemeinden gemäß § 108e des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar. Diese Vorschrift reicht jedoch nicht aus, alle strafwürdigen korruptiven Verhaltensweisen in diesem Bereich zu erfassen. Die geltende Regelung bleibt zudem hinter internationalen Vorgaben zurück, wie sie in dem Strafrechtsübereinkommen des Europarates über Korruption vom 27. Januar 1999 und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption vom 31. Oktober 2003 [BGBl 2014 II S. 762 (PDF, 871KB, nicht barrierefrei)] enthalten sind.
Regelungsbedarf ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), nachdem der 5. Strafsenat des BGH im Mai 2006 (5 StR 453/05) entschieden hat, dass kommunale Mandatsträger keine Amtsträger im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 2 StGB sind, und insoweit gesetzgeberischen Handlungsbedarf konstatierte. Der 2. Strafsenat hat sich in seiner Entscheidung vom 12. Juli 2006 (2 StR 557/05) dieser Rechtsauffassung angeschlossen.
Bezug:
Vertragsgesetze: Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen Korruption und Gesetz zu dem Strafrechtsübereinkommen des Europarats vom 27. Januar 1999 über Korruption und dem Zusatzprotokoll vom 15. Mai 2003 zum Strafrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption
Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:
Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML) | Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 39KB, nicht barrierefrei) |
Öffentliche Anhörung vor dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 17.02.2014
- Wortprotokoll mit Stellungnahmen der Sachverständigen Hackmack (S. 41), Heinrich (S. 47), Jäckle (S. 97) und Schwarz (S. 105)