Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Bundeszentralregistergesetzes
Straßenverkehrsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Bundeszentralregistergesetzes / Gesetz zur Änderung des
vom 28.11.2014, BGBl I S. 1802 (PDF, 46KB, nicht barrierefrei)
Aus dem Gesetzentwurf:
Primäres Ziel der Neuregelung ist es, sicherzustellen, dass den Fahrerlaubnisbehörden für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Erlöschen ggf. auch noch nach Jahren die hierfür erforderlichen Daten zur Verfügung stehen. Es hat sich nämlich gezeigt, dass die Daten, die aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach Erlöschen einer Fahrerlaubnis von den Fahrerlaubnisbehörden abgerufen werden können (vgl. § 61 StVG), nicht ausreichend sind. So wird der Grund des Erlöschens einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnisklasse (Entziehung, Verzicht, Fristablauf bei befristeter Fahrerlaubnis) im Zentralen Fahrerlaubnisregister benötigt, damit die Fahrerlaubnisbehörde bei Neuerteilung weiß, ob es sich um eine Neuerteilung nach Entziehung oder Verzicht nach § 20 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) oder um eine Neuerteilung nach Fristablauf gemäß § 24 Absatz 2 FeV handelt. Bekannt sein muss außerdem die Dauer der Probezeit einschließlich einer eingetretenen Verlängerung und zwar ohne Berücksichtigung der nach § 2a Absatz 1 Satz 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) eintretenden Verkürzung bei vorzeitiger Beendigung, damit in jedem Fall zweifelsfrei ggf. auch noch nach Jahren die Restprobezeit berechnet werden kann, falls die Neuerteilung beantragt wird.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach der Regelung des § 65 Absatz 10 StVG (ab dem 01.05.2014 § 65 Absatz 2) nach dem 31.12.2014 örtliche Fahrerlaubnisregister nicht mehr geführt werden dürfen, so dass die im Falle der Neuerteilung hier verfügbaren Daten wegfallen.
Außerdem erfolgt eine Änderung der GewO, da die derzeitige Regelung des § 149 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b GewO keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Eintragung von Untersagungsverfügungen gegenüber allen Verkehrsleitern beinhaltet. Eintragungsfähig im Gewerbezentralregister sind nur Verkehrsleiter, die zugleich der gewerbetreibende Unternehmer oder vertretungsberechtigt im Sinne des Buchstaben b sind. Aus Gründen der Gleichbehandlung ist eine Eintragung bei allen Verkehrsleitern erforderlich.
Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:
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Beschlussempfehlung des Ausschusses:
Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und der Gewerbeordnung); Ausnahmeregelungen für Löschungsfristen, Klarstellungen im Fahreignungsregister, zum Punktestand und zur Punkteberechnung, redaktionelle Folgeänderungen; Zusätzliche und erneute Änderung versch. §§ Straßenverkehrsgesetz; Änderung § 52 Bundeszentralregistergesetz
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