Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften

Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften / Gesetz zur Änderung des

vom 20.11.2015, BGBl I S. 2018 (PDF, 105KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Der Entwurf bündelt im Wesentlichen drei Vorhaben zur Änderung von Gesetzen und Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Unterhalts- und des Unterhaltsverfahrensrechts.
Daneben enthält der Entwurf eine Bekanntmachungserlaubnis für das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz.

  1. Die Unterhaltsrechtsreform vom 1. Januar 2008 hat den Mindestunterhalt als zentrale Bezugsgröße für den Unterhalt minderjähriger Kinder geschaffen. Die Höhe des Mindestunterhalts bestimmt sich nach dem einkommensteuerrechtlichen Existenzminimum. Konkret knüpft der Mindestunterhalt gemäß § 1612a Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) allerdings an den steuerlichen Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) an, der seinerseits an dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum minderjähriger Kinder ausgerichtet ist. Die Bundesregierung erstellt alle zwei Jahre einen Bericht über die Höhe des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern (zuletzt 10. Existenzminimumbericht, Bundestagsdrucksache 18/3893 (PDF, 225KB, nicht barrierefrei) vom 30. Januar 2015).

    Dieses neue System hat sich bewährt. Die rechtstechnische Anknüpfung an den Kinderfreibetrag hat jedoch in der Zwischenzeit bereits zu Divergenzen geführt.

    Um für die Zukunft weitere Abweichungen zu vermeiden, sollte der Mindestunterhalt nicht länger von dem steuerrechtlich geprägten Kinderfreibetrag abhängen, sondern als Bezugsgröße unmittelbar auf das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum minderjähriger Kinder abstellen.
  2. Mit dem Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998 (BGBl I S. 666 (PDF, 73KB, nicht barrierefrei)) wurde das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger in den §§ 645 ff. der Zivilprozessordnung eingeführt. Zur Existenzsicherung minderjähriger Kinder sollte deren Unterhalt anstelle eines langwierigen mehrstufigen Verfahrens durch ein einfaches und schnelles gerichtliches Verfahren vollstreckungsfähig festgesetzt werden können. Seit dem FGG-Reformgesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl I S. 2586 (PDF, 1.007KB, nicht barrierefrei)), das am 1. September 2009 in Kraft trat, ist das vereinfachte Unterhaltsverfahren in den §§ 249 bis 260 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) und in der Kindesunterhalt-Formularverordnung geregelt. Der Anteil der vereinfachten Verfahren an den Unterhaltsverfahren betrug im Jahr 2013 laut Angaben des Statistischen Bundesamtes 36 Prozent. Mit diesem Anteil kann das Verfahren als in der Praxis etabliert betrachtet werden und sollte daher grundsätzlich erhalten bleiben. Es besteht jedoch struktureller und praktischer Änderungsbedarf.

    Beantragt wird das vereinfachte Unterhaltsverfahren nicht, wie ursprünglich vorgesehen, von den gesetzlichen Vertretern minderjähriger Kinder, sondern vor allem von den örtlichen Jugend- bzw. Sozialbehörden im Rahmen der Beistandschaft für das Kind oder im Wege des Unterhaltsregresses. Durch die überwiegende Beantragung durch Behörden sind die verfahrensrechtlichen Positionen der Beteiligten (Behörde als Antragsteller und Naturalbeteiligter als Antragsgegner) nicht mehr ausgewogen. Die behördlichen Antragsteller unterliegen nicht dem Formularzwang. Der Antragsgegner muss hingegen das durch Rechtsverordnung vorgegebene Einwendungsformular verwenden, mit der Folge, dass nicht formularmäßig erhobene Einwendungen unzulässig sind.

    Für den Antragsgegner hat sich der bestehende Formularzwang insgesamt negativ ausgewirkt. Die Vielzahl der im Formular vorgesehenen Angaben, die der Komplexität des materiellen Unterhaltsrechts geschuldet sind, können vom Antragsgegner ohne entsprechende Rechtskenntnisse kaum erbracht werden. Das Ausfüllen des Formulars wird zudem durch seine kleinteilige und schwer verständliche Struktur erschwert, die ebenfalls auf materiell-rechtliche Vorgaben zurückzuführen ist.

    In Fällen mit Auslandsbezug hat sich das vereinfachte Verfahren auf Grund seiner formularmäßigen Durchführung, verbunden mit aufwendigen Übersetzungen, nicht bewährt.

    Der Entwurf verfolgt daher das vorrangige Ziel, das vereinfachte Unterhaltsverfahren den Bedürfnissen der Praxis besser anzupassen, es anwenderfreundlicher zu regeln und es deutlicher als bisher auf die typischen Fälle seiner Anwendung auszurichten. Das Verfahren soll insgesamt effizienter werden. Dazu sollen auch die Neuregelungen zur elektronischen Antragstellung beitragen.
  3. Das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) regelt die grenzüberschreitende Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Aus der Praxis, aber auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich die Notwendigkeit, einzelne, überwiegend technische Anpassungen vorzunehmen, z. B. im Bereich der örtlichen Zuständigkeit der deutschen Familiengerichte.

Bezug:

Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
Vereinbarung der Länder betr. Führung des zentralen elektronischen Schutzschriftenregisters durch die Landesjustizverwaltung Hessens



Referentenentwurf (PDF, 619KB, nicht barrierefrei) (Stand: 27.04.2015)

Regierungsentwurf (PDF, 692KB, nicht barrierefrei)

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Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:

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