Gesetz zur Änderung des Anti-Doping-Gesetzes
Anti-Doping-Gesetzes / Gesetz zur Änderung des
vom 12.08.2021, BGBl I S. 3542 (PDF, 42KB, nicht barrierefrei)
Aus dem Gesetzentwurf:
Das Gesetz zur Bekämpfung von Doping im Sport vom 10. Dezember 2015 (BGBl I S. 2210 (PDF, 73KB, nicht barrierefrei)) trat am 18. Dezember 2015 in Kraft. Den Kern dieses Gesetzes bildet das in Artikel 1 enthaltene Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG).
Gemäß Artikel 8 des Gesetzes zur Bekämpfung von Doping im Sport erfolgte im Jahr 2020 eine Evaluierung der Auswirkungen der im AntiDopG enthaltenen straf- und strafverfahrensrechtlichen Regelungen. Dabei zeigte sich, dass seit Inkrafttreten des AntiDopG nur eine geringfügige Zahl an Strafverfahren wegen Selbstdopings geführt wurde (vergleiche Evaluierungsbericht der Bundesregierung zu den Auswirkungen der im Anti-Doping-Gesetz enthaltenen straf- und strafverfahrensrechtlichen Regelungen, Bundestagsdrucksache 19/25090 (PDF, 2MB, nicht barrierefrei), S. 57 f.). Den Ermittlungsbehörden lagen selten Informationen vor, die einen Anfangsverdacht für eine entsprechende Straftat begründeten. Ein Grund wird auch darin gesehen, dass die Ermittlungsbehörden keine nennenswerten Informationen von Sportlerinnen und Sportlern über relevante Sachverhalte oder Personen erhalten. Die Ermittlungsbehörden sind jedoch in besonderer Weise auf Informationen von Sportlerinnen und Sportlern und ihrem Umfeld angewiesen. Denn beim Doping im Sport, insbesondere beim Spitzensport, handelt es sich in der Regel um geschlossene Strukturen, in denen nur schwer ohne Hilfe von Insiderinformationen ermittelt werden kann. Dies betrifft nicht nur den Bereich des Selbstdopings, sondern sämtliche Verfahren nach dem AntiDopG. Vor diesem Hintergrund sollen stärkere Anreize geschaffen werden, um die Aussagebereitschaft bei Verstößen gegen das AntiDopG zu erhöhen.
Das geltende Recht enthält bereits Möglichkeiten, Aufklärungs- und Präventionshilfe von Straftäterinnen und Straftätern zu honorieren. § 46b des Strafgesetzbuches (StGB) ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe. Zu diesen Voraussetzungen zählt, dass die Straftat im Mindestmaß mit einer erhöhten Freiheitsstrafe bedroht sein muss. Dies ist bei Verstößen gegen das AntiDopG nur der Fall, wenn Täterinnen oder Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande agieren (§ 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b AntiDopG). Beim Selbstdoping (§ 4 Absatz 1 Nummer 4 und 5, Absatz 2 AntiDopG) und beim Grundtatbestand des unerlaubten Umgangs mit Dopingmitteln und des unerlaubten Anwendens von Dopingmethoden (§ 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 AntiDopG) liegen diese engen Voraussetzungen jedoch nicht vor.
Aufklärungs- oder Präventionshilfe kann zwar über die allgemeinen Regelungen ausreichend honoriert werden, insbesondere mittels einer Einstellung nach den §§ 153 und 153a der Strafprozessordnung (StPO) oder einer Strafmilderung nach § 46 StGB. Diese allgemeinen Regelungen scheinen aber keine ausreichenden Anreize für die dopenden Leistungssportlerinnen und Leistungssportler beziehungsweise die Hintermänner und die Dopingmittel verschreibenden oder verabreichenden Ärztinnen und Ärzte zu bieten, Informationen über relevante Sachverhalte oder Personen an Ermittlungsbehörden weiterzugeben. Der Grund hierfür wird darin gesehen, dass das geltende gesetzliche Anreizsystem nicht sichtbar genug und zudem aus Sicht der Betroffenen mit Rechtsunsicherheiten behaftet ist. Das Ziel ist daher, einen stärker sichtbaren Anreiz für dopende Leistungssportlerinnen und -sportler sowie für die übrigen Täterinnen und Täter nach dem AntiDopG zu schaffen, Informationen über dopende Leistungssportlerinnen und Leistungssportler, Hintermänner und kriminelle Netzwerke preiszugeben.
Bezug:
- Evaluierungsbericht der Bundesregierung vom Dezember 2020 zu den Auswirkungen der im Anti-Doping-Gesetz enthaltenen straf- und strafverfahrensrechtlichen Regelungen auf Bundestagsdrucksache 19/25090 (PDF, 2MB, nicht barrierefrei)
Referentenentwurf (PDF, 139KB, nicht barrierefrei) (09.02.2021)
Regierungsentwurf (PDF, 173KB, nicht barrierefrei) (24.03.2021)
Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:
Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML) | Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 581KB, nicht barrierefrei) |