Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
Ausreisepflicht / Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der
vom 15.08.2019, BGBl I S. 1294 (PDF, 109KB, nicht barrierefrei)
Aus dem Gesetzentwurf:
Die Rechtspflicht, Deutschland zu verlassen, wird von einer hohen Zahl vollziehbar Ausreisepflichtiger nicht befolgt. Sofern die Betroffenen innerhalb der ihnen gesetzten Frist ihrer vollziehbaren Ausreisepflicht nicht freiwillig nachkommen, muss diese im Wege der Abschiebung durchgesetzt werden
Wesentlicher Teil der Migrationspolitik ist die Rückkehr derer, die unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Bleiberecht in Deutschland haben.
Im Bereich der Rückkehr ist eine stärkere Durchsetzung des Rechts erforderlich. Die Zuführungsquote zu Rückführungsmaßnahmen soll deutlich gesteigert werden. Einer Pflicht zur Ausreise muss die tatsächliche Ausreise so schnell wie möglich folgen.
Das zur Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht zur Verfügung stehende rechtliche Instrumentarium hat sich als noch nicht effektiv genug erwiesen, um eine ausreichende Durchsetzung der Ausreisepflicht zu gewährleisten. Zwar wurden in den vergangenen Jahren viele Regelungen neu gefasst. Diese haben in der Praxis jedoch nicht immer den gewünschten Erfolg bewirkt. Zudem ist die Zahl der zur Verfügung stehenden Haftplätze noch nicht ausreichend.
Bei nicht beliebig steigerbaren personellen Ressourcen bei den mit der Rückkehr betrauten Behörden und Gerichten sind gesetzliche Regelungen auch auf ihre Handhabbarkeit zu überprüfen und entsprechend zu optimieren.
Deutsche Behörden müssen wissen, wer sich in unserem Land aufhält. Die Pflicht, ein Passdokument vorzulegen, ist bei vollziehbar Ausreisepflichtigen stärker einzufordern.
Aktuell hat die Bundespolizei die Aufgabe inne, im Wege der Amtshilfe Heimreisedokumente für Ausländer zu beschaffen. Jedoch hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die größere Sachnähe zur Feststellung der Identität und der Herkunft von Ausländern, da dort alle hierfür notwendigen tatsächlichen, rechtlichen und technischen Voraussetzungen vorliegen. Zukünftig soll das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als sachnähere Behörde die Aufgabe der Beschaffung der Heimreisedokumente übernehmen.
Aufgrund der durch das hohe Flüchtlingsaufkommen bedingten hohen Zahl der positiven Asylentscheidungen der Jahre 2015, 2016 und 2017 ist auch die Zahl der nun durchzuführenden Regelüberprüfungen besonders hoch. Die bestandskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, die zur Anerkennung der Asylberechtigung oder zur Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes führten und damit unter die rechtlich vorgesehene Regelüberprüfung nach § 73 Absatz 2a des Asylgesetzes fallen, belaufen sich bezogen auf das Jahr 2015 auf rund 137 000 Verfahren, bezogen auf das Jahr 2016 auf rund 263 000 Verfahren und bezogen auf das Jahr 2017 auf rund 156 000 Verfahren, insgesamt auf rund 556 000 Verfahren.
Die Bearbeitung der Widerrufs- und Rücknahmeverfahren wird sowohl durch ein spezialisiertes Widerrufsreferat als auch durch entsprechend geschulte Entscheider und Mitarbeiter des Asylverfahrenssekretariats in den Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge wahrgenommen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat zur Bewältigung dieser beträchtlichen Zahl an Verfahren zusätzliche Planstellen erhalten; der Personalhaushalt 2018/2019 sieht für die Bearbeitung von Widerrufs- und Rücknahmeverfahren im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Personalkörper von etwa 450 Vollzeitäquivalenten vor. Die Anzahl der in den Außenstellen in den Aufgabenbereich eingebundenen Mitarbeiter wird dabei flexibel entsprechend der jeweiligen Erfordernisse und verfügbaren Kapazitäten zugeteilt. Die für die Bearbeitung der Widerrufsverfahren vorgesehenen Planstellen konnten trotz intensiver Bemühungen bislang noch nicht in hinreichendem Umfang mit geeignetem Personal besetzt werden. Hinzu kommt, dass mit der am 12. Dezember 2018 durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Asylgesetzes in Kraft getretenen Gesetzesänderung nunmehr auch im Widerrufsverfahren die asylrechtlichen Mitwirkungspflichten gelten (vergleiche § 73 Absatz 3a des Asylgesetzes), womit ein erhöhter Arbeitsaufwand für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verbunden ist. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist daher nicht gesichert, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seinen gesetzlichen Auftrag zum Abschluss der rund 556 000 Widerrufsverfahren innerhalb der bisher geltenden Regelüberprüfungsfrist von drei Jahren erfüllen kann.
Referentenentwurf (PDF, 361KB, nicht barrierefrei) (12.04.2019)
Regierungsentwurf (PDF, 510KB, nicht barrierefrei) (16.04.2019)
Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:
Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML) | Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 652KB, nicht barrierefrei) |
Öffentliche Anhörung vor dem Ausschuss für Inneres und Heimat des Deutschen Bundestages am 03.06.2019
Stellungnahmen
- zum Referentenentwurf
Bund deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen (PDF, 242KB, nicht barrierefrei)
Deutsche Bauindustrie (PDF, 104KB, nicht barrierefrei)
Deutscher Anwaltverein (PDF, 189KB, nicht barrierefrei)
Deutscher Juristinnenbund (PDF, 137KB, nicht barrierefrei)
Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Gesamtverband (PDF, 223KB, nicht barrierefrei)
Zentralverband des deutschen Handwerks (PDF, 220KB, nicht barrierefrei)
Weitere Stellungnahmen auf der Seite des BMI