Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze / Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die
vom 30.11.2019, BGBl I S. 1942 (PDF, 57KB, nicht barrierefrei)
Aus dem Gesetzentwurf:
Mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl I S. 254 (PDF, 180KB, nicht barrierefrei), BGBl I S. 1039 (PDF, 19KB, nicht barrierefrei) – VSBG) wurden erstmalig die Rahmenbedingungen dafür geschaffen, dass sich Verbraucher bei Streitigkeiten mit Unternehmern stets an eine Schlichtungsstelle wenden können, die bestimmten Qualitätsanforderungen genügt.
Das VSBG ist im Wesentlichen am 1. April 2016 in Kraft getreten. Seitdem haben sich die Anzahl der Verbraucherschlichtungsstellen und die Anzahl der Streitbeilegungsverfahren stetig erhöht. Gerade vor dem Hintergrund der zum 1. November 2018 eingeführten Musterfeststellungsklage ist eine weitere Zunahme von Verfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen zu erwarten. Im Anschluss an eine erfolgreiche und rechtskräftig abgeschlossene Musterfeststellungsklage müssen Verbraucher, auch wenn sie sich auf das Musterfeststellungsurteil berufen können, ihre individuellen Ansprüche noch durchsetzen. Hierbei bietet insbesondere die Verbraucherschlichtung für den Verbraucher eine im Vergleich zum Klageweg vor den ordentlichen Gerichten kostengünstige, schnelle und ressourcenschonende Alternative.
Seit dem Inkrafttreten des VSBG wird mit der vom Bund geförderten Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle am Zentrum für Schlichtung e. V. mit Sitz in Kehl gewährleistet, dass in den Fällen, in denen keine besondere Verbraucherschlichtungsstelle besteht, der Verbraucher gleichwohl eine Verbraucherschlichtungsstelle anrufen kann. Nach § 43 Absatz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 VSBG wird die Förderung durch den Bund Ende 2019 wegfallen. Damit sind nach dem geltenden VSBG die Länder verpflichtet, ergänzende Verbraucherschlichtungsstellen (sogenannte Universalschlichtungsstellen) zu errichten, wenn in diesem Land kein ausreichendes Schlichtungsangebot besteht. Dies hat jedoch den Nachteil, dass eine Vielzahl von ergänzenden Verbraucherschlichtungsstellen zu errichten ist, mit der Folge, dass die Zuständigkeit der maßgeblichen Verbraucherschlichtungsstelle möglicherweise schwer zu ermitteln ist.
Darüber hinaus haben die ersten Erfahrungen mit der Anwendung des VSBG gezeigt, dass in einzelnen Punkten Nachbesserungsbedarf besteht. Dieser betrifft insbesondere die Frage, ob parallel zu einem zivilprozessualen Musterfeststellungsverfahren noch ein Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle durchgeführt werden kann, und die Frage, ob das Bundesamt für Justiz als deutsche Kontaktstelle für die Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Kontaktstelle) befugt ist, Verbraucher bei innerstaatlichen Streitigkeiten mit einem Online-Händler über die zuständige Schlichtungsstelle zu informieren. Schließlich erscheint es unbefriedigend, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nur von Finanzschlichtungsstellen über die bei einer Schlichtung bekannt gewordenen Geschäftspraktiken von Unternehmern unterrichtet werden muss, wenn die Geschäftspraktiken die Interessen von Verbrauchern erheblich beeinträchtigen können, nicht aber von durch das Bundesamt für Justiz anerkannten Schlichtungsstellen im Versicherungsbereich.
Im notariellen Berufs- und im Beurkundungsrecht sind punktuelle Änderungen erforderlich, die die technische Umsetzung des elektronischen Urkundenarchivs und die Umsetzung der Notariatsreform in Baden-Württemberg flankieren und vor dem 1. Januar 2020 umgesetzt werden müssen.
Eine punktuelle Änderung der Grundbuchordnung ist erforderlich, weil sich für Notare aktuell Schwierigkeiten bei der Zulassung zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren ergeben haben.
Referentenentwurf (PDF, 233KB, nicht barrierefrei) (23.01.2019)
Regierungsentwurf (PDF, 128KB, nicht barrierefrei) (17.04.2019)
Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:
Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML) | Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 43KB, nicht barrierefrei) |
Öffentliche Anhörung vor dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 26.06.2019
Stellungnahmen
- zum Referentenentwurf
Bund der Versicherten (PDF, 103KB, nicht barrierefrei)
Bundesarchitektenkammer (PDF, 74KB, nicht barrierefrei)
Bundesrechtsanwaltskammer (PDF, 231KB, nicht barrierefrei)
Bundesverband der Deutschen Industrie (PDF, 79KB, nicht barrierefrei)
Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (PDF, 328KB, nicht barrierefrei)
Handelsverband Deutschland, HDE (PDF, 425KB, nicht barrierefrei)
Verband der Privaten Krankenversicherung (PDF, 103KB, nicht barrierefrei)
Verband Insolvenzverwalter Deutschlands (PDF, 235KB, nicht barrierefrei)
Verbraucherzentrale Bundesverband (PDF, 466KB, nicht barrierefrei)
Zentralverband des deutschen Handwerks (PDF, 143KB, nicht barrierefrei)
Weitere Stellungnahmen auf der Seite des BMJ