Gesetz zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen
barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen / Gesetz zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den
vom 10.07.2018, BGBl I S. 1117 (PDF, 48KB, nicht barrierefrei)
Aus dem Gesetzentwurf:
Im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) sowie im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) sind gesetzliche Änderungen erforderlich.
Maßnahmen der Assistierten Ausbildung (§ 130 SGB III) können laut derzeit geltendem Recht noch bis zum 30. September 2018 beginnen. Damit steht das Instrument, das auch im Rechtskreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) gilt, letztmals für das im Sommer 2018 beginnende Ausbildungsjahr zur Verfügung. Um breitere Erkenntnisse über die Wirkung der Assistierten Ausbildung gewinnen und auf dieser Grundlage dauerhaft über die Zukunft des befristeten Instruments beraten und entscheiden zu können, soll mehr Zeit zur Verfügung gestellt werden.
Mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz und dem Integrationsgesetz wurde der Zugang zu bestimmten Leistungen der Arbeitsförderung nach dem SGB III (§§ 131, 132 SGB III) für Personen ausgeweitet, denen der Aufenthalt in Deutschland gestattet worden ist und die eine gute Bleibeperspektive haben. Dies gilt zum Teil auch für Geduldete und für Inhaberinnen und Inhaber bestimmter humanitärer Aufenthaltstitel. Diese Ausweitung ist derzeit bis zum 31. Dezember 2018 befristet. Die zukünftige Ausgestaltung des Zugangs dieser Personengruppen zu Leistungen der aktiven Arbeitsförderung befindet sich in einer breiten politischen Diskussion. Für die Beratungen und die Umsetzungen ihrer Ergebnisse soll hinreichend Zeit bestehen.
Die Sonderregelung zum Saison-Kurzarbeitergeld im Gerüstbauerhandwerk (§ 133 SGB III) ist zurzeit bis zum 31. März 2018 befristet. Ohne eine Verlängerung würde die Regelung in der nächsten Schlechtwetterzeit ab Herbst 2018 nicht mehr gelten. Damit wäre das Ziel der Förderung, Arbeitslosigkeit im Winter möglichst zu vermeiden, im Gerüstbauerhandwerk gefährdet. Dem Gerüstbauerhandwerk soll es ermöglicht werden, das bisherige spezifische System der Winterbauförderung im Gerüstbau unter Anpassung der maßgeblichen Tarifverträge in das gesetzliche Regelsystem des Saisonkurzarbeitergeldes zu überführen.
Die Sonderregelung im Recht der Arbeitslosenversicherung, nach der die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für überwiegend kurz befristet Beschäftigte auf sechs Monate verkürzt wird (§ 142 Absatz 2 SGB III), ist zurzeit bis zum 31. Juli 2018 befristet.
Bei der Erstattung der Nettoausgaben der Länder für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung kommt es zu erheblichen Planungsunsicherheiten bei der Aufstellung und Ausführung des Bundeshaushaltes, da die Länder für das letzte Quartal überjährig Mittel abrufen können. Durch eine Änderung des § 46a Absatz 3 Satz 2 SGB XII soll sichergestellt werden, dass in jedem Haushaltsjahr Erstattungen für vier vollständige Quartale abgerufen werden. Damit wird die derzeit vorliegende Situation bereinigt, dass in Abhängigkeit von Entscheidungen der Länder über die zeitliche Verteilung ihrer Abrufe in einem Haushaltsjahr für drei, vier oder fünf Quartale die Erstattungsleistungen durch den Bund erbracht werden müssen.
Bei der Anwendung der Erstattungsregelung des § 136 SGB XII im Jahr 2017 hat sich gezeigt, dass der zeitliche Abstand zwischen dem Ende des Meldezeitraums und dem Meldetermin für eine vollständige Erfassung der in die Erstattung eingehenden Bezieherinnen und Bezieher eines Barbetrags nach § 27b Absatz 2 SGB XII zu knapp bemessen ist. In manchen Ländern konnten die Barbetragsbezieherinnen und Barbetragsbezieher im letzten Monat des Meldezeitraums (Juni 2017) deshalb nicht mehr oder nicht mehr vollständig für die Meldung erfasst werden, die bis zum Ablauf der 35. Kalenderwoche (letzte Augustwoche 2017) an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) abzugeben ist. Dies hatte zur Folge, dass nicht alle für die Berechnung der Höhe des an das jeweilige Land zu zahlenden Erstattungsbetrags zu berücksichtigenden Personen statistisch erfasst werden konnten.
Die EU hat im Jahr 2016 die Richtlinie (EU) 2016/2102 verabschiedet, die am 23. Dezember 2016 in Kraft getreten ist. Zweck der Richtlinie ist es, dass digitale Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen besser zugänglich sind. Zu diesem Zweck sollen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die einen barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Applikationen öffentlicher Stellen regeln, angeglichen werden. Durch Schaffung transparenter, wirksamer und nichtdiskriminierender Bedingungen sollen Markthindernisse im EU-Binnenmarkt für Unternehmen der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) beseitigt werden. Grundlage hierfür sind die weltweit anerkannten Empfehlungen der Richtlinien für barrierefreie Internetinhalte („Web Content Accessibility Guidelines – WCAG 2.0“). Diese Empfehlungen legen fest, wie Websites und deren Inhalte gestaltet sein müssen, damit sie für Menschen mit Behinderungen barrierefrei nutzbar sind. Die Umsetzung in nationales Recht ist binnen 21 Monaten, also bis spätestens zum 23. September 2018 vorzunehmen.
Bezug:
Richtlinie 2016/2102/EU vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327, 02.12.2016, S. 1 (PDF, 417KB, nicht barrierefrei))*
Weitere Informationen bei EUR-Lex:
Referentenentwurf (PDF, 405KB, nicht barrierefrei) (14.02.2018)
Regierungsentwurf (PDF, 501KB, nicht barrierefrei) (07.03.2018)
Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages**:
Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML) | Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 39KB, nicht barrierefrei) |
Öffentliche Anhörung vor dem Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages am 11.06.2018
Stellungnahmen
- zum Referenentenentwurf
Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband (PDF, 121KB, nicht barrierefrei)
Deutscher Caritasverband (PDF, 150KB, nicht barrierefrei)
Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Gesamtverband (PDF, 306KB, nicht barrierefrei)
Deutscher Verein der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf (PDF, 178KB, nicht barrierefrei)
Sozialverband VdK Deutschland (PDF, 197KB, nicht barrierefrei)
Ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (PDF, 212KB, nicht barrierefrei)
- zur BR-Drucksache 86/18
Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband (PDF, 82KB, nicht barrierefrei)
- zur öffentlichen Anhörung
Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband (PDF, 128KB, nicht barrierefrei)
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