Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze

EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze / Gesetz zur Ausübung von Optionen der

vom 10.07.2018, BGBl I S. 1102 (PDF, 119KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Mit dem Gesetzentwurf sollen mehrere Finanzmarktgesetze und -verordnungen, insbesondere das Wertpapierprospektgesetz (WpPG), die Wertpapierprospektgebührenverordnung (WpPGebV), das Handelsgesetzbuch (HGB), das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG), das Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMStFG), das Kreditwesengesetz (KWG), das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), das Geldwäschegesetz (GwG) und das Gesetz über die Umwandlung der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank in eine Aktiengesellschaft (DSL Bank-Umwandlungsgesetz), im Wesentlichen vor dem Hintergrund EU-rechtlicher Vorgaben geändert werden.

Die Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168, 30.06.2017 S. 12 (PDF, 2MB, nicht barrierefrei))* - EU-Prospektverordnung - setzt ab 21. Juli 2018 die Schwelle für die Prospektpflicht bei öffentlichen Angeboten auf 1 Million EUR fest und sieht zwei Optionen für die Mitgliedstaaten vor: Unterhalb der Schwelle von 1 Million EUR können national andere verhältnismäßige Offenlegungspflichten, jedoch kein Prospekt mehr vorgesehen werden. Zudem erlaubt die EU-Prospektverordnung, öffentliche Angebote ohne Europäischen Pass bis 8 Millionen EUR national von der Prospektpflicht zu befreien. Unter Nutzung dieser Optionen soll mit dem Gesetzentwurf unter anderem das WpPG so angepasst werden, dass der Schutz der Anleger durch Transparenzvorgaben in Form eines dreiseitigen Wertpapier-Informationsblatts für Angebote ab 100 000 EUR bis 8 Millionen EUR erfolgt; erst ab 8 Millionen EUR soll national ein Prospekt vorgeschrieben sein. Um nicht qualifizierte Anleger zusätzlich zu schützen, sind bei prospektfreien Angeboten ab 1 Million EUR ferner bestimmte Einzelanlageschwellen zu beachten. Möchten Emittenten allerdings für grenzüberschreitende Angebote von dem Europäischen Pass profitieren, müssen sie nach der EU-Prospektverordnung bereits ab 1 Million EUR einen Prospekt erstellen und billigen lassen, der dann in andere Mitgliedstaaten notifiziert werden kann. Die bestehende Erleichterung für CRR-Kreditinstitute und Emittenten, deren Aktien bereits zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, soll erhalten bleiben. Zusätzlich zur Ausübung der Optionen werden die Regelungen des WpPG zum jetzigen Zeitpunkt insoweit an die EU-Prospektverordnung angepasst, als deren Vorschriften bereits gelten. Ferner erfolgt eine Flexibilisierung des Sprachregimes, um es den inländischen Emittenten zu erleichtern, einen internationalen Anlegerkreis anzusprechen; umgekehrt wird für Drittstaatenemittenten der Finanzstandort Deutschland attraktiver.

In § 8a FMStFG ist der Verweis auf § 22 WpHG zu streichen, da sich aus der entsprechenden Anwendung des § 22 WpHG in der ab dem 3. Januar 2018 geltenden Fassung auf Abwicklungsanstalten keine unmittelbaren Rechtsfolgen ergeben.

Im KWG ist die Richtlinie (EU) 2017/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf den Rang unbesicherter Schuldtitel in der Insolvenzrangfolge (ABl. L 345, 27.12.2017, S. 96 (PDF, 732KB, nicht barrierefrei))* – BRRD-Änderungsrichtlinie – umzusetzen und sind Regelungen zur weiteren Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU zu treffen.

Zudem besteht Anpassungsbedarf im KAGB aufgrund der Verordnung über Geldmarktfonds der Europäischen Union: Die Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (ABl. L 169, 30.06.2017, S. 8 (PDF, 655KB, nicht barrierefrei))* schafft spezielle Regelungen für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und Alternative Investmentfonds (AIF), die als Geldmarktfonds anzusehen sind. Diese Regelungen betreffen insbesondere die Festlegung zulässiger Anlageinstrumente, die Anlagepolitik, die Bewertung der Vermögenswerte und Meldepflichten.

Im Anwendungsbereich des DSL Bank-Umwandlungsgesetzes könnten durch Änderungen bei der Deutschen Postbank AG als Rechtsnachfolgerin der DSL Bank Rechtsunsicherheiten über die weitere Anwendung einiger Vorschriften entstehen, die unter anderem dem Schutz der Gläubiger von nach dem DSL Bank-Umwandlungsgesetz begebenen gedeckten Schuldverschreibungen und Öffentlichen Pfandbriefen dienen.

Bezug:

Werdegang auf europäischer Ebene



Referentenentwurf (PDF, 724KB, nicht barrierefrei) (13.02.2018)

Regierungsentwurf (PDF, 262KB, nicht barrierefrei) (11.04.2018)


Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages**:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 39KB, nicht barrierefrei)


Öffentliche Anhörung vor dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 13.06.2018

Stellungnahmen


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