Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen

EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen / Gesetz zur weiteren Ausführung der

vom 08.07.2019, BGBl I S. 1002 (PDF, 152KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Am 21. Juli 2019 wird die Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (EU-Prospektverordnung) insgesamt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar anwendbar. Sie regelt die Offenlegung von Informationen beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren und bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt. Damit dient sie dem Anlegerschutz, da sie Informationsasymmetrien zwischen Anlegern und Emittenten beziehungsweise Anbietern abbaut. Zugleich sieht sie zugunsten eines vereinfachten Zugangs von Unternehmen zur Finanzierung über den Kapitalmarkt Erleichterungen bei der Prospekterstellung vor, beispielsweise bei öffentlichen Wertpapierangeboten von kleinen und mittleren Unternehmen und bei Zweitemissionen börsennotierter Unternehmen. Mit Blick auf die Vorschriften zur Prospekthaftung, zur Bestimmung der zuständigen Behörde und ihrer Befugnisse sowie zu Verwaltungsmaßnahmen und Sanktionen besteht
allerdings weiterhin nationaler Regelungsbedarf, da die Mitgliedstaaten insoweit die nach der EU-Prospektverordnung erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben. Zudem sollen die mit dem Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze vom 10. Juli 2018 (BGBl I S. 1102 (PDF, 119KB, nicht barrierefrei)) eingeführten Ausnahmen von der Prospektpflicht im Wesentlichen beibehalten werden.

Scheidet das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) mit Ablauf des 29. März 2019 aus der EU und auch aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) aus, ist es ab diesem Zeitpunkt als Drittstaat zu behandeln. Im Bereich des Pfandbriefrechts wäre nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs – nach der jetzigen Gesetzeslage – keine Indeckungnahme von Werten im Vereinigten Königreich mehr möglich. Die Deckungsfähigkeit dieser Werte bis zum Brexit leitete sich derzeit aus der Eigenschaft des Vereinigten Königreichs ab, Mitgliedstaat der Europäischen Union zu sein. Das Vereinigte Königreich soll daher in den Kreis von Drittstaaten aufgenommen werden, in denen Deckungswerte belegen sein dürfen, um Pfandbriefbanken weiterhin eine bessere Diversifizierung der Deckungsmassen zu ermöglichen.

Daneben haben sich aus der Aufsichtspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Erkenntnisse zur Anwendung des Vermögensanlagengesetzes ergeben, die aufgegriffen werden sollen. Ferner sind Klarstellungen im Wertpapierhandelsgesetz, Börsengesetz, Kreditwesengesetz und Versicherungsaufsichtsgesetz erforderlich.


Referentenentwurf (PDF, 632KB, nicht barrierefrei) (12.11.2018)


Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 43KB, nicht barrierefrei)


Öffentliche Anhörung vor dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 08.04.2019


* Nutzungsbedingungen des Deutschen Bundestages