Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften

Europäischen Staatsanwaltschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften / Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der

vom 10.07.2020, BGBl I S. 1648 (PDF, 52KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Der Entwurf dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1 (PDF, 1MB, nicht barrierefrei)EUStA-Verordnung)*. Die EUStA-Verordnung ist in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar anzuwenden. Um die Verpflichtungen aus der EUStA-Verordnung vollständig und bundeseinheitlich zu erfüllen, bedarf es zusätzlich einiger Durchführungsbestimmungen.

Bei der EUStA handelt es sich um eine unabhängige europäische Behörde mit Sitz in Luxemburg. Sie ist zuständig für die strafrechtliche Ermittlung und Verfolgung sowie die Anklageerhebung bei Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union nach der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29 (PDF, 398KB, nicht barrierefrei); L 350 vom 29.12.2017, S. 50 (PDF, 360KB, nicht barrierefrei))* in ihrer Umsetzung in nationales Recht. Diese Richtlinie legt Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen und Strafen zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen fest.

Die EUStA-Verordnung ist am 20. November 2017 in Kraft getreten. Sie ist im Wege der sogenannten Verstärkten Zusammenarbeit durch eine Gruppe von 20 Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Grundlage des Artikels 86 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zustande gekommen. Zwischenzeitlich haben sich zwei weitere Mitgliedstaaten an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA beteiligt. Die EUStA kann gemäß Artikel 120 der EUStA-Verordnung frühestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung ihre operative Arbeit aufnehmen. Das Datum der Arbeitsaufnahme der EUStA wird von der Europäischen Kommission durch Beschluss festgelegt. Voraussetzung dafür ist, dass die EUStA zu dem von der Europäischen Kommission festzulegenden Datum in vollem Umfang funktionsfähig ist.

Darüber hinaus soll eine Strafbarkeitslücke im Bereich des Schutzes von Privat- und Dienstgeheimnissen geschlossen werden. Handlungen von Europäischen Amtsträgern können nach geltender Rechtslage nur unzureichend strafrechtlich erfasst werden, da § 203 Absatz 2 und § 353b des Strafgesetzbuches (StGB) auf Europäische Amtsträger nur in Ausnahmefällen anwendbar sind. Eine Rechtsänderung ist insbesondere im Hinblick auf Einrichtungen und Dienststellen der Europäischen Union in der Bundesrepublik Deutschland angezeigt.

Zudem dient der Entwurf der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/884 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates im Hinblick auf den Austausch von Informationen über Drittstaatsangehörige und auf das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS) sowie zur Ersetzung des Beschlusses 2009/316/JI des Rates (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 143 (PDF, 538KB, nicht barrierefrei))*. Durch diese Richtlinie soll der europäische Strafnachrichtenaustausch, das heißt der Datenaustausch zwischen den nationalen Strafregisterbehörden, weiter verbessert werden.

Bezug:

Werdegang auf europäischer Ebene


Referentenentwurf (PDF, 697KB, nicht barrierefrei) (07.10.2019)


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Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 584KB, nicht barrierefrei)



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