Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben

Geburtenregister einzutragenden Angaben / Gesetz zur Änderung der in das

vom 18.12.2018, BGBl I S. 2635 (PDF, 29KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 10. Oktober 2017 - 1 BvR 2019/16 - die Unvereinbarkeit des § 21 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes (PStG) mit dem in Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) normierten allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem in Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG geregelten Diskriminierungsverbot festgestellt. Bestehe im Geburtenregister die Pflicht zur Angabe des Geschlechts, müsse neben den Möglichkeiten „männlich“, „weiblich“ sowie „Eintragung des Personenstandsfalls ohne eine solche Angabe“ der Eintrag eines „positiven Geschlechtseintrags“ für Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung (nach Angabe in der Entscheidung ca. 160.000 in Deutschland) vorgesehen werden. Zur Umsetzung der Entscheidung wurde eine Frist bis zum 31. Dezember 2018 gesetzt.

Referentenentwurf (PDF, 69KB, nicht barrierefrei) (05.06.2018)

Regierungsentwurf (PDF, 202KB, nicht barrierefrei) (15.08.2018)


Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 38KB, nicht barrierefrei)


Öffentliche Anhörung vor dem Ausschuss für Inneres und Heimat des Deutschen Bundestages am 26.11.2018

Stellungnahmen

* Nutzungsbedingungen des Deutschen Bundestages