Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes / Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von
vom 07.05.2021, BGBl I S. 850 (PDF, 70KB, nicht barrierefrei)
Aus dem Gesetzentwurf:
Gerichtsvollzieher sind in der Vergangenheit bei der Durchführung von Vollstreckungshandlungen wiederholt von Schuldnern oder von dritten Personen körperlich angegriffen und erheblich – zum Teil sogar tödlich – verletzt worden. Dabei hat sich gezeigt, dass zwar in vielen Fällen im Vorfeld der Vollstreckungshandlung polizeiliche Erkenntnisse über eine bestehende Gefahr vorgelegen haben, Gerichtsvollzieher hierüber jedoch nicht informiert waren. Ziel des Gesetzes ist es, dieses Informationsdefizit zu reduzieren und dadurch den Gerichtsvollziehern eine bessere Einschätzung zu ermöglichen, ob polizeiliche Unterstützung bei der Vornahme einer Vollstreckungshandlung erforderlich ist. Gleichzeitig sollen die rechtlichen Möglichkeiten für Gerichtsvollzieher, um polizeiliche Unterstützung nachzusuchen, erweitert werden.
Auskünfte Dritter können nach geltendem Recht lediglich unter den engen Voraussetzungen des § 802l der Zivilprozessordnung (ZPO) eingeholt werden. Danach muss der Schuldner entweder seiner Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nicht nachgekommen sein oder die Vermögensauskunft, die er abgegeben hat, lässt eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht erwarten. Insbesondere in Fällen, in denen sich der Aufenthaltsort des Schuldners nicht ermitteln lässt, kann der Zugang von Gläubigern zu Informationen über verwertbare Vermögensgegenstände des Schuldners verzögert oder sogar vereitelt werden.
§ 811 ZPO, der bestimmte Sachen für unpfändbar erklärt, spiegelt die aktuellen rechtlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten sowie gesellschaftliche Realitäten teilweise nicht mehr ausreichend wider.
Gleiches gilt für die Regelungen über die pfändungsgeschützten Beträge bei Weihnachtsvergütungen (§ 850a Nummer 4 ZPO), bestimmten Lebensversicherungen (§ 850b Absatz 1 Nummer 4 ZPO) sowie Altersrenten (§ 851c Absatz 2 ZPO). Ziel ist es, die genannten Normen an die heutigen Bedürfnisse und Lebensumstände anzupassen.
Referentenentwurf (PDF, 445KB, nicht barrierefrei) (26.11.2020)
Regierungsentwurf (PDF, 487KB, nicht barrierefrei) (20.01.2021)
Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:
Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML) | Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 592KB, nicht barrierefrei) |
Beschlussempfehlung des Ausschusses:
Titeländerung (eingebracht als: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften); Abfragerecht des Gerichtsvollziehers nach dem Aufenthaltsort und Arbeitgeber des Schuldners bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen, Pflicht zur Information des Schuldners über das Auskunfts- oder Unterstützungsersuchen, Pfändungsschutz im Insolvenzverfahren, redaktionelle und Folgeänderungen; Erleichterungen und Ausnahmen für Geimpfte, Genesene oder negativ Getestete durch Rechtsverordnung von Bund und Ländern zur flexiblen Reaktion auf das Infektionsgeschehen;
Zusätzliche Änderung § 755 und erneute Änderung §§ 757a, 802l, 811 und 850l Zivilprozessordnung, erneute Änderung § 36 Insolvenzordnung, Änderung Eingangssatz Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Folgeänderungen in 3 weiteren Gesetzen sowie Änderung §§ 28a und 77 Infektionsschutzgesetz; Verordnungsermächtigung
Stellungnahmen
- zum Referentenentwurf
Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (PDF, 418KB, nicht barrierefrei)
Bund Deutscher Rechtspfleger (PDF, 144KB, nicht barrierefrei) nebst Ergänzung (PDF, 144KB, nicht barrierefrei)
Bundesrechtsanwaltskammer (PDF, 56KB, nicht barrierefrei)
Bundesverband deutscher Inkasso-Unternehmen (PDF, 225KB, nicht barrierefrei)
Deutscher Beamtenbund und Tarifunion (PDF, 104KB, nicht barrierefrei)
Deutscher Gerichtsvollzieher Bund (PDF, 248KB, nicht barrierefrei)
Verband Insolvenzverwalter Deutschlands (PDF, 535KB, nicht barrierefrei)
Weitere Stellungnahmen auf der Seite des BMJ