Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze

Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze / Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von

vom 12.11.2020, BGBl I S. 2392 (PDF, 26KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

In seinem Urteil vom 4. Juli 2019 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl I S. 2276 (PDF, 563KB, nicht barrierefrei), HOAI) gegen Artikel 15 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe g und Absatz 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (EU-Dienstleistungsrichtlinie) verstoßen (Rechtssache C-377/17). Mit Verkündung des Urteils besteht für die Bundesrepublik Deutschland die Pflicht, der Entscheidung nachzukommen
und die nationale Rechtsordnung an die Vorgaben des Urteils anzupassen.

Das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) enthält die gesetzlichen Grundlagen, die die Bundesregierung zum Erlass einer Honorarordnung für Ingenieure sowie zum Erlass einer Honorarordnung für Architekten ermächtigen. Diese Verordnungsermächtigungen schreiben unter anderem vor, dass Mindest- und Höchstsätze für Honorare festzusetzen sind, die für die von der Honorarordnung erfassten Leistungen gelten sollen.

Auf der Grundlage dieser Verordnungsermächtigungen hat die Bundesregierung die HOAI erlassen. Entsprechend der dort formulierten Vorgaben enthält die HOAI insbesondere für bestimmte Leistungen, die üblicherweise von Architekten oder Ingenieuren erbracht werden, verbindliche Mindest- und Höchsthonorarsätze, welche der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil für europarechtswidrig erklärt hat.

Daneben besteht weiterer Änderungs- und Klarstellungsbedarf im Vergaberecht. Vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie hat sich in der Vergabepraxis gezeigt, dass Unsicherheit bei den Verfahrensregeln für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb in Fällen eines äußerst dringlichen Beschaffungsbedarfs besteht.

Bezug:

  • Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Juli 2019 zum Verstoß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie (Rechtssache C-377/17)



Referentenentwurf (PDF, 104KB, nicht barrierefrei) (02.07.2020)

Regierungsentwurf (PDF, 167KB, nicht barrierefrei) (15.07.2020)


Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 573KB, nicht barrierefrei)


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