Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts
Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts / Gesetz zum
vom 17.12.2018, BGBl I S. 2573 (PDF, 87KB, nicht barrierefrei)
Aus dem Gesetzentwurf:
Der Entwurf dient in erster Linie der Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (ABl. L 183 vom 8.7.2016, S. 1 (PDF, 479KB, nicht barrierefrei); ABl. L 113 vom 29.4.2017, S. 62 (PDF, 312KB, nicht barrierefrei); ABl. L 167 vom 4.7.2018, S. 36 (PDF, 363KB, nicht barrierefrei) – EuEheGüVO)* sowie der Verordnung (EU) 2016/1104 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften (ABl. L 183 vom 8.7.2016, S. 30 (PDF, 477KB, nicht barrierefrei); ABl. L 113 vom 29.4.2017, S. 62 (PDF, 312KB, nicht barrierefrei) – EuPartGüVO)*. Diese beiden Verordnungen sind am 28. Juli 2016 in Kraft getreten. Sie sind in den teilnehmenden Mitgliedstaaten ab dem 29. Januar 2019 anzuwenden.
An der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der EuEheGüVO und der EuPartGüVO nehmen außer der Bundesrepublik Deutschland derzeit 17 weitere Mitgliedstaaten teil (Belgien, Bulgarien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik und Zypern; Estland hat zwischenzeitlich sein Interesse an einer Teilnahme bekundet). Beide Verordnungen sind unmittelbar anwendbar und bedürfen deshalb in ihrem Anwendungsbereich keiner Umsetzung. Entgegenstehendes nationales Recht wird aufgehoben.
Daneben soll die Lücke im deutschen Internationalen Privatrecht geschlossen werden, die durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 20. Dezember 2017 in der Rechtssache C-372/16 (Sahyouni ./. Mamisch) entstanden ist. Der EuGH hat entschieden, dass eine durch einseitige Erklärung eines Ehegatten vor einem geistlichen Gericht bewirkte Ehescheidung nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (ABl. L 343 vom 29.12.2010, S. 10 (PDF, 838KB, nicht barrierefrei) – Rom III-VO)* fällt. Das autonome deutsche Recht enthält hierzu keine ausdrückliche Kollisionsnorm.
Werdegang auf europäischer Ebene:
Referentenentwurf (PDF, 367KB, nicht barrierefrei) (14.06.2018)
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Stellungnahmen
- zum Referentenentwurf
Bund Deutscher Rechtspfleger (PDF, 42KB, nicht barrierefrei)
Bundesnotarkammer (PDF, 1MB, nicht barrierefrei)
Deutscher Notarverein (PDF, 124KB, nicht barrierefrei)
Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (PDF, 31KB, nicht barrierefrei)
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