Drittes Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr
Luftverkehr / Drittes Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im
vom 10.07.2020, BGBl I S. 1655 (PDF, 25KB, nicht barrierefrei)
Aus dem Gesetzentwurf:
- Anpassung der Haftungshöchstbeträge und Mindestversicherungssummen der nationalen Luftverkehrshaftung Mit Notifikation LE 3/38.1-19/50 vom 28. Juni 2019 hat die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) als Depositar des Übereinkommens vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen) (BGBl. 2004 II S. 458 (PDF, 324KB, nicht barrierefrei)) gemäß Artikel 24 Absatz 2 des Übereinkommens den Vertragsstaaten mitgeteilt, dass eine Anpassung der Höchstbeträge für die Haftung für Passagier- und Güterschäden nach dem Übereinkommen an die in den letzten fünf Jahren zu verzeichnende Teuerungsrate von 13,9 Prozent erfolgen soll. Nachdem eine Mehrheit der Vertragsstaaten ausweislich der ICAO Notifikation LE 3/38.1-19/70 vom 11. Oktober 2019 der notifizierten Anpassung nicht widersprochen hat, sind die neuen Haftungshöchstbeträge am 28. Dezember 2019 völkerrechtlich wirksam geworden. Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen) vom 6. April 2004 (BGBl. 2004 II S. 458 (PDF, 324KB, nicht barrierefrei)), das durch Artikel 617 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl I S. 1474 (PDF, 655KB, nicht barrierefrei)) geändert worden ist, hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die angepassten Haftungshöchstbeträge mit der Zweiten Verordnung über die Inkraftsetzung der angepassten Haftungshöchstbeträge des Montrealer Übereinkommens vom 3. Dezember 2019 (BGBl. 2019 II S. 1098 (PDF, 107KB, nicht barrierefrei)) für die Bundesrepublik Deutschland zum 28. Dezember 2019 in Kraft gesetzt. Mit der Erhöhung der Haftungshöchstbeträge nach dem Montrealer Übereinkommen gelten diese kraft der Verweisung in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (ABl. L 285 vom 17.10.1997, S. 1 (PDF, 448KB, nicht barrierefrei))*, die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 2 (PDF, 110KB, nicht barrierefrei))* geändert worden ist, zugleich auch im Unionsrecht für die ihm unterfallenden Haftungsfälle.
Durch das Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr vom 6. April 2004 (BGBl I S. 550 (PDF, 94KB, nicht barrierefrei)) wurde die Luftverkehrshaftung nach dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG) für den noch dem nationalen Recht unterliegenden Anwendungsbereich an die durch das Montrealer Übereinkommen und das Unionsrecht gesetzten neuen Standards angeglichen. Eine zum 30. Dezember 2009 wirksam gewordene erste Anpassung der Haftungshöchstbeträge nach dem Montrealer Übereinkommen wurde durch das Zweite Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1126 (PDF, 28KB, nicht barrierefrei)) im LuftVG nachvollzogen. Die zum 28. Dezember 2019 wirksam gewordene erneute Anhebung der Haftungshöchstbeträge erfordert dementsprechend eine erneute Harmonisierung der Haftungshöchstbeträge im LuftVG für die dem nationalen Recht unterfallenden Haftungsfälle.
Artikel 50 des Montrealer Übereinkommens verpflichtet die Vertragsstaaten zur Einführung einer die Haftung nach dem Übereinkommen angemessen deckenden Versicherungspflicht. Das Unionsrecht entspricht dem mit der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 1 (PDF, 108KB, nicht barrierefrei))*, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241 (PDF, 1MB, nicht barrierefrei))* geändert worden ist; ihre Mindestversicherungssummen orientieren sich an den Haftungshöchstbeträgen. Die Deckungsvorsorgeverpflichtungen für die nicht von der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 gedeckten Haftungen für Passagier- und Güterschäden bestimmen sich nach § 4 des Montrealer-ÜbereinkommenDurchführungsgesetzes vom 6. April 2004 (BGBl I S. 550 (PDF, 94KB, nicht barrierefrei), BGBl I S. 1027a (PDF, 48KB, nicht barrierefrei)), das zuletzt durch Artikel 581 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl I S. 1474 (PDF, 655KB, nicht barrierefrei)) geändert worden ist, nach den §§ 50 und 51 LuftVG sowie den Vorschriften der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) über die Versicherungspflicht des Luftfrachtführers. Deren Mindestversicherungssummen entsprechen denjenigen der Verordnung (EG) Nr. 785/2004, allerdings ergänzt um eine Mindestdeckung auch für die Haftung bei verspäteter Beförderung von Reisenden, Gepäck und Gütern, die das Unionsrecht nicht enthält. Hinsichtlich der dem nationalen Recht unterfallenden Deckungspflicht sind auch die Mindestversicherungssummen an die zum 28. Dezember 2019 wirksam gewordene Anhebung der Haftungshöchstbeträge nach dem Montrealer Übereinkommen anzupassen.
- Anpassung der Gebührenstruktur der „Schlichtungsstelle Luftverkehr“ beim Bundesamt für Justiz Es soll Rechtssicherheit bei der gebührenrechtlichen Behandlung von Fällen geschaffen werden, in denen die „Schlichtungsstelle Luftverkehr“ beim Bundesamt für Justiz ein Verfahren in derselben Angelegenheit für mehrere Beteiligte führt; die derzeitigen Gebührentatbestände enthalten dazu keine Regelung. Eine moderate Anpassung der Verfahrungsgebühr und ein zusätzlicher Ermäßigungstatbestand sollen zudem die Bereitschaft der Luftfahrtunternehmen zur Mitwirkung an der Schlichtung im Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz erhöhen.
Referentenentwurf (PDF, 269KB, nicht barrierefrei) (04.02.2020)
Regierungsentwurf (PDF, 180KB, nicht barrierefrei) (23.03.2020)
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