Gesetz zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung
Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung / Gesetz zur Umsetzung der
vom 28.11.2018, BGBl I S. 2018 (PDF, 30KB, nicht barrierefrei)
Aus dem Gesetzentwurf:
Menschen, die blind sind oder eine Seh- oder Lesebehinderung haben, benötigen einen barrierefreien Zugang zu Literatur und anderen Sprachwerken, um am gesellschaftlichen und kulturellen Leben teilzuhaben. Sind diese Werke urheberrechtlich geschützt, so bedarf die Umwandlung in ein barrierefreies Format, z. B. die Vervielfältigung in Brailleschrift oder die Umwandlung in ein Hörbuch, entweder einer Zustimmung des Rechtsinhabers oder einer gesetzlichen Erlaubnis.
Der Vertrag von Marrakesch aus dem Jahr 2013 regelt auf internationaler Ebene, unter welchen Voraussetzungen blinde und seh- oder anderweitig lesebehinderte Menschen einen gesetzlich erlaubten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken erhalten. Der Vertrag erlaubt darüber hinaus insbesondere Blindenbibliotheken die Herstellung barrierefreier Formate (z. B. die Umwandlung in Hörbücher), den weltweiten Austausch dieser Formate mit befugten Stellen in allen Vertragsstaaten sowie die Bereitstellung über das Internet.
Die Europäische Union hat den Vertrag von Marrakesch im Jahr 2017 durch zwei Rechtsakte umgesetzt:
- Die Verordnung (EU) 2017/1563 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2017 über den grenzüberschreitenden Austausch von Vervielfältigungsstücken bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in einem barrierefreien Format zwischen der Union und Drittländern zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen (ABl. L 242 vom 20.9.2017, S. 1 – Marrakesch-Verordnung (PDF, 342KB, nicht barrierefrei))* regelt den Rechtsverkehr mit Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union und bedarf keiner weiteren Umsetzung.
- Die Richtlinie (EU) 2017/1564 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2017 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 242 vom 20.9.2017, S. 6 – Marrakesch-Richtlinie (PDF, 572KB, nicht barrierefrei))* modifiziert die urheberrechtlichen Maßgaben im Recht der Europäischen Union. Die Marrakesch-Richtlinie ist bis zum 11. Oktober 2018 in deutsches Recht umzusetzen; dem dient dieser Entwurf.
Werdegang auf europäischer Ebene
Referentenentwurf (PDF, 383KB, nicht barrierefrei) (25.04.2018)
Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages**:
Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML) | Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 38KB, nicht barrierefrei) |
Öffentliche Anhörung vor dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 08.10.2018
Stellungnahmen
- zum Referentenentwurf
Börsenverein des deutschen Buchhandels (PDF, 187KB, nicht barrierefrei)
Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR) (PDF, 264KB, nicht barrierefrei)
Deutscher Bibliotheksverband (PDF, 55KB, nicht barrierefrei)
Deutscher Journalistenverband (PDF, 180KB, nicht barrierefrei)
Initiative Urheberrecht (PDF, 131KB, nicht barrierefrei)
Prof. Dr. Eric Steinhauer, Universitätsbibliothek der Fernuniversität Hagen (PDF, 361KB, nicht barrierefrei)
Ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (PDF, 114KB, nicht barrierefrei)
* © Europäische Union, http://eur-lex.europa.eu/, 1998-2018
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