Gesetz zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete
ortsübliche Vergleichsmiete / Gesetz zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die
vom 21.12.2019, BGBl I S. 2911 (PDF, 27KB, nicht barrierefrei)
Aus dem Gesetzentwurf:
Von den ca. 41 Millionen Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland sind über 19 Millionen Wohnungen vermietet. Ein ganz erheblicher Teil der Bevölkerung wohnt demnach zur Miete.
Um Wohnraummieter vor einem Verlust ihrer Wohnung zu schützen, wurde vor mehr als 45 Jahren das Verbot der Änderungskündigung eingeführt. Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Wohnraum daher nicht beliebig und nicht zum Zweck der Mieterhöhung kündigen, sondern nur aus berechtigtem Interesse. Um ihm jedoch insbesondere bei lang andauernden Mietverhältnissen eine wirtschaftliche Nutzung seines Eigentums auch angesichts steigender Kosten weiterhin zu ermöglichen, wurde dem Vermieter das Recht eingeräumt, in bestimmten zeitlichen Abständen vom Mieter die Zustimmung zu einer
Mieterhöhung zu verlangen. Als Maßstab dafür, bis zu welcher Höhe der Mieter zustimmen muss, wurde das Instrument der ortsüblichen Vergleichsmiete entwickelt. Die ortsübliche Vergleichsmiete wird derzeit gebildet aus den üblichen Entgelten, die in einer Gemeinde in den letzten vier Jahren für vergleichbaren Wohnraum vereinbart oder geändert wurden. Seit Juni 2015 ist die ortsübliche Vergleichsmiete auch Maßstab für die zulässige Neuvertragsmiete in den von den Landesregierungen bestimmten Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (sogenannte Mietpreisbremse). Darüber hinaus ist auch in § 5 Absatz 2 Satz 1 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 hinsichtlich der relevanten üblichen Entgelte ein Betrachtungszeitraum von vier Jahren maßgeblich.
Der Mietwohnungsmarkt in der Bundesrepublik Deutschland hat sich in den letzten zehn Jahren stark verändert. In den Ballungszentren führte die anhaltend hohe Nachfrage nach Mietwohnungen zu einem extrem hohen Anstieg der Angebotsmieten. Dieser lag deutlich über dem Anstieg der Bestandsmieten. Wegen der Beschränkung des Betrachtungszeitraums auf vier Jahre bilden relativ betrachtet sehr viele jüngere Neuvertragsmieten die Grundlage für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Dies hat zu erheblichen Steigerungen derselben in den Ballungszentren geführt, die deutlich über der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes lagen. Die Beschränkung des Betrachtungszeitraums auf vier Jahre ist deshalb in der jüngeren Vergangenheit wiederholt kritisiert worden.
Referentenentwurf (PDF, 376KB, nicht barrierefrei) (21.08.2019)
Regierungsentwurf (PDF, 200KB, nicht barrierefrei) (20.09.2019)
Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:
Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML) | Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 586KB, nicht barrierefrei) |
Öffentliche Anhörung vor dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 13.11.2019
Stellungnahmen
- zum Referentenentwurf
Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen (PDF, 449KB, nicht barrierefrei)
Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Gesamtverband (PDF, 93KB, nicht barrierefrei)
GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen (PDF, 181KB, nicht barrierefrei)
Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein (PDF, 121KB, nicht barrierefrei)