Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht
Patentgericht / Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches
vom 07.08.2021, BGBl II S. 850 (PDF, 575KB, nicht barrierefrei)
Bekanntmachung vom 21.02.2022, BGBl II S. 201 (PDF, 19KB, nicht barrierefrei)
Bekanntmachung vom 09.03.2023, BGBl II 2023, Nr. 75 vom 15.03.2023 (PDF, 150KB, nicht barrierefrei)
Aus dem Gesetzentwurf:
Die Bundesrepublik Deutschland hat am 19. Februar 2013 das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (ABl. C 175 vom 20.6.2013, S. 1 (PDF, 2MB, nicht barrierefrei), im Folgenden: Übereinkommen)* unterzeichnet. Dieses Übereinkommen bildet den Schlussstein der seit den sechziger Jahren des letzten Jahrhunderts angestrebten Reform des europäischen Patentsystems. Mit dieser Reform sollen die Rahmenbedingungen für die innovative Industrie im europäischen Binnenmarkt durch einen besseren Schutz von Erfindungen nachhaltig gestärkt werden. Diese Maßnahme ist von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung, da zukünftig ein flächendeckender einheitlicher Patentschutz in Europa eröffnet wird, der kostengünstig zu erlangen ist und der effizient in einem Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht mit Wirkung für alle teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten durchgesetzt werden kann. Insbesondere die deutsche Industrie, auf die rund 40 Prozent der an Anmelder aus Europa erteilten europäischen Patente entfallen, wird von dem verbesserten Schutz ihrer Erfindungen profitieren. Das Einheitliche Patentgericht, das aufgrund des Übereinkommens zu errichten ist, hat die Aufgabe, Streitigkeiten über europäische Patente und europäische Patente mit einheitlicher Wirkung zu regeln. Das am 1. Oktober 2015 unterzeichnete Protokoll zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht betreffend die vorläufige Anwendung (im Folgenden: Protokoll) soll dafür sorgen, dass das Einheitliche Patentgericht bereits vom ersten Tag ab dem Inkrafttreten des Übereinkommens arbeitsfähig ist. Das Übereinkommen ist zwischenzeitlich von 16 Unterzeichnerstaaten ratifiziert worden, darunter Frankreich und Großbritannien. Für sein Inkrafttreten ist lediglich noch die Ratifikation durch die Bundesrepublik Deutschland erforderlich.
Der Deutsche Bundestag hat ein Vertragsgesetz zu dem Übereinkommen und dem Protokoll bereits im Jahre 2017 beschlossen (Bundestagsdrucksache 18/11137 (PDF, 2MB, nicht barrierefrei), Beschluss des Bundestages vom 10. März 2017, Plenarprotokoll 18/221 (PDF, 4MB, nicht barrierefrei), S. 22262). Dieses Gesetz wurde jedoch nicht ausgefertigt und dessen Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 durch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig erklärt (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 – 2 BvR 739/17 –), weil das Gesetz nicht mit einer Mehrheit von jeweils zwei Dritteln in Bundestag und Bundesrat beschlossen wurde.
Erforderliche Anpassungen des nationalen Rechts, die sicherstellen, dass sich das vorgesehene System eines einheitlichen Patentschutzes reibungslos in das nationale Recht einfügt, sind vom Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht betroffen und Gegenstand des vom Bundestag am 10. März 2017 gesondert beschlossenen Gesetzes zur Anpassung patentrechtlicher Vorschriften aufgrund der europäischen Patentreform (Bundestagsdrucksache 18/8827 (PDF, 407KB, nicht barrierefrei), Plenarprotokoll 18/221 (PDF, 4MB, nicht barrierefrei), S. 22262). Schließlich ist das Gesetz zu dem Protokoll vom 29. Juni 2016 über die Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts am 27. April 2017 durch den Bundestag beschlossen worden (Bundestagsdrucksache 18/11238 (PDF, 618KB, nicht barrierefrei), Plenarprotokoll 18/231 (PDF, 3MB, nicht barrierefrei), S. 23235); der Bundesrat hat diesem am 2. Juni 2017 zugestimmt (Bundesratsdrucksache 372/17 (PDF, 73KB, nicht barrierefrei)). Die Ausfertigung dieser Gesetze wurde im Hinblick auf das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zurückgestellt.
Bezug:
- Gesetzes zur Anpassung patentrechtlicher Vorschriften aufgrund der europäischen Patentreform
- Gesetz zu dem Protokoll vom 29. Juni 2016 über die Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts
Referentenentwurf (PDF, 698KB, nicht barrierefrei) (10.06.2020)
Regierungsentwurf (PDF, 1MB, nicht barrierefrei) (29.07.2020)
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Stellungnahmen
- zum Referentenentwurf
Bundesrechtsanwaltskammer (PDF, 246KB, nicht barrierefrei)
Bundesverband der Deutschen Industrie (PDF, 59KB, nicht barrierefrei)
Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR) (PDF, 121KB, nicht barrierefrei)
Deutscher Anwaltverein (PDF, 87KB, nicht barrierefrei)
Patentanwaltskammer (PDF, 51KB, nicht barrierefrei)
Verband der Chemischen Industrie (PDF, 62KB, nicht barrierefrei)
Weitere Stellungnahmen auf der Seite des BMJ
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