Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten / Gesetz zur Umsetzung der
vom 12.05.2021, BGBl I S. 990 (PDF, 524KB, nicht barrierefrei)
Aus dem Gesetzentwurf:
Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (IFD).
Die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten ist bereits Bestandteil der bestehenden europäischen und nationalen Regulierungsrahmen. Dabei unterliegen Wertpapierinstitute in unterschiedlicher Ausprägung den Vorschriften im Hinblick auf ihre aufsichtsrechtliche Behandlung und Beaufsichtigung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176, 27.06.2013, S. 1 (PDF, 4MB, nicht barrierefrei); ABl. L 314 vom 5.12.2019)* in der jeweils geltenden Fassung - nachfolgend CRR genannt - und der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176, 27.06.2013, S. 338 (PDF, 2MB, nicht barrierefrei))* in der jeweils geltenden Fassung - nachfolgend CRD IV genannt. Die Zulassung der Wertpapierinstitute und sonstige Anforderungen in den Bereichen Organisation und Wohlverhalten werde hingegen in der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349 (PDF, 2MB, nicht barrierefrei))* - nachfolgend MiFID II genannt - geregelt.
Die bislang bestehende Aufsicht basiert im Wesentlichen auf den internationalen Regulierungsstandards, die der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht für große Kreditinstitute festgelegt hat. Die besonderen Risiken, die mit den verschiedenen Tätigkeiten einer großen Zahl von Wertpapierinstituten verbunden sind, finden in den bislang geltenden Regelungen nur teilweise Berücksichtigung. Die neue Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64 (PDF, 966KB, nicht barrierefrei))* – nachfolgend IFD genannt - sowie die neue Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 27. November 2019 über die Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1 (PDF, 1MB, nicht barrierefrei))* – nachfolgend IFR genannt - und die damit verbundene nationale Umsetzung verfolgen das Ziel, risikoadäquate und passgenaue aufsichtsrechtliche Anforderungen an Wertpapierinstitute zu schaffen, die vom Geschäftsmodell und dem Umfang der betriebenen Aktivitäten der einzelnen Wertpapierinstitute abhängen. Dabei sind Wertpapierinstitute Finanzunternehmen, die eine auf Finanzinstrumente bezogene Finanzdienstleistung anbieten, aber anders als ein Kreditinstitut keine Einlagen oder – etwa durch die Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen – andere rückzahlbare Gelder des Publikums annehmen. Der Einführung einer besonderen Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten bedarf es auch, weil der überwiegende Teil der bisherigen Anforderungen auf allgemeine Risiken gerichtet ist, denen sich Kreditinstitute gegenübersehen. Demgegenüber unterscheiden sich die von den Wertpapierinstituten eingegangenen und ausgehenden Risiken deutlich. Aufgrund der anders gelagerten Risiken und eines anderen Geschäftsmodells als bei Kreditinstituten ist es sachgerecht, die mit Wertpapierinstituten verbundenen Risiken im Rahmen angemessener spezifischer auf Wertpapierinstitute ausgerichteter Regeln zu beaufsichtigen.
Die gegenwärtig geltenden Regelungen sind nicht speziell auf die unterschiedlichen Risikoprofile der Wertpapierinstitute ausgelegt. Insbesondere werden die oben genannten Regulierungsstandards den Geschäftsmodellen kleiner und mittlerer Wertpapierinstitute nicht gerecht, die nur eine geringe Verflechtung mit anderen Marktteilnehmern aufweisen.
Wertpapierinstitute sind regelmäßig nicht systemrelevant und haben weder große Portfolien an Privatkunden- noch an Unternehmenskrediten und nehmen auch keine Einlagen entgegen. Bei Wertpapierinstituten ist daher die Wahrscheinlichkeit, dass ihr Ausfall die allgemeine Finanzstabilität gefährden könnte, geringer als bei Kreditinstituten. Die von den meisten Wertpapierinstituten eingegangenen und von ihnen ausgehenden Risiken unterscheiden sich deutlich von den von Kreditinstituten eingegangenen und ausgehenden Risiken. Dieser Unterschied soll daher im Aufsichtsrahmen klar zum Ausdruck kommen.
Zudem dient das Gesetz der Umsetzung des Artikels 2 der Richtlinie (EU) 2019/2177 zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II).
Bezug:
- Richtlinie (EU) 2019/2034 vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (IFD) (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64 (PDF, 966KB, nicht barrierefrei))*
- Verordnung (EU) 2019/2033 vom 27. November 2019 über die Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (IFR) (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1 (PDF, 1MB, nicht barrierefrei) ; ABl. L 20, 24.01.2020, S. 26 (PDF, 496KB, nicht barrierefrei))*
- Richtlinie (EU) 2019/2177 vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, und der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 334, 27.12.2019, S. 155 (PDF, 1MB, nicht barrierefrei))*
Werdegang auf europäischer Ebene:
Nationale Umsetzung:
Referentenentwurf (PDF, 1MB, nicht barrierefrei) (09.07.2020)
Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages**:
Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML) | Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 595KB, nicht barrierefrei) |
Öffentliche Anhörung vor dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 15.03.2021
Stellungnahmen
- zum Referentenentwurf
Bundesverband Investment und Asset Management (PDF, 220KB, nicht barrierefrei)
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (PDF, 198KB, nicht barrierefrei)
Institut der Wirtschaftsprüfer (PDF, 66KB, nicht barrierefrei)
Wirtschaftsprüferkammer (PDF, 138KB, nicht barrierefrei)
Weitere Stellungnahmen auf der Seite des BMF
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