Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen
(CBD-Umsetzungsgesetz)

Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen (CBD-Umsetzungsgesetz) / Gesetz zur Umsetzung der

vom 12.05.2021, BGBl I S. 1063 (PDF, 123KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Das Gesetz dient im Wesentlichen der Umsetzung der Richtlinie 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29 (PDF, 822KB, nicht barrierefrei))*. Die Kurzbezeichnung des Gesetzes ist von der englischen Kurzbezeichnung der Richtlinie als Covered Bonds Directive (CBD) abgeleitet. Im Folgenden wird die Richtlinie als Covered-Bonds-Richtlinie bezeichnet.

In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union existieren bislang sehr unterschiedlich ausgestaltete Regelungen über gedeckte Schuldverschreibungen, also über Schuldverschreibungen, die durch Deckungswerte, wie zum Beispiel Grundpfandrechte oder öffentliche Anleihen besichert sind. Viele dieser Produkte verfügen über eine lange Tradition. Insbesondere für den Immobilienmarkt erfüllen gedeckte Schuldverschreibungen eine wichtige Finanzierungsfunktion. Es besteht daher ein vitales Interesse der Realwirtschaft an einem funktionierenden Markt für gedeckte Schuldverschreibungen. Im europäischen Finanzmarktrecht bestanden bisher gleichwohl nur rudimentäre Regelungen über gedeckte Schuldverschreibungen in Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG sowie in Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (im Folgenden: CRR), die zu keiner europäischen Standardisierung des Produkts geführt haben. Die Unterschiedlichkeit der Regelungen hat bisher eine grenzüberschreitende Vermarktung von gedeckten Schuldverschreibungen behindert. Außerdem wurde eine risikoadäquate Behandlung der Produkte bei Liquiditäts- und Eigenmittelvorgaben der europäischen Finanzmarktregulierung erschwert.

Die Covered-Bonds-Richtlinie soll diese Situation verbessern und damit zugleich die Kapitalmarktunion vertiefen. Die Richtlinie verfolgt den Ansatz einer prinzipienbasierten Mindestharmonisierung, indem sie Mindeststandards vorgibt und Qualitätskriterien sicherstellt, zugleich aber Spielräume und Wahlrechte einräumt, um der heterogenen Struktur des europäischen Marktes für gedeckte Schuldverschreibungen Rechnung zu tragen. In diesem Sinne beschreibt die Richtlinie wesentliche Strukturmerkmale von gedeckten Schuldverschreibungen, stellt Anforderungen an die Besicherung und die Liquidität, verpflichtet zur Veröffentlichung von Anlegerinformationen und verlangt eine besondere öffentliche Aufsicht, die in Deutschland durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wahrgenommen wird. Ein wesentliches Wahlrecht ist die Möglichkeit gesetzliche Regelungen für eine Fälligkeitsverschiebung zu treffen. Ferner dürfen gedeckte Schuldverschreibungen, die sämtliche Mindestanforderungen erfüllen, künftig zusätzlich unter einer europaweit einheitlichen Bezeichnung vertrieben werden.

Neben der Covered-Bonds-Richtlinie ist die Verordnung (EU) 2019/2160 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinsichtlich Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen (ABl. L 328, 18.12.2019, S. 1 (PDF, 538KB, nicht barrierefrei); im Folgenden: Covered-Bonds-Verordnung)* Bestandteil des Harmonisierungspakets. Diese Verordnung ändert Artikel 129 CRR, sodass gedeckte Schuldverschreibungen, die qualifizierte Anforderungen erfüllen, weiterhin von einer privilegierten Behandlung im Rahmen der risikogewichteten Eigenmittelanforderungen profitieren können.

Für den deutschen Pfandbrief und die Kreditinstitute, die ihn emittieren, ist die europäische Harmonisierung besonders vorteilhaft. Der Pfandbrief ist bereits jetzt ein zentrales Refinanzierungsinstrument für den deutschen Immobilienmarkt und wird von einer Stärkung des Marktes für gedeckte Schuldverschreibungen profitieren können.

Bezug:

Werdegang auf europäischer Ebene:

Nationale Umsetzung:


Referentenentwurf (PDF, 494KB, nicht barrierefrei) (29.09.2020)


Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages**:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 591KB, nicht barrierefrei)


Öffentliche Anhörung vor dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 22.03.2021




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