Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Rechtshilfe in Strafsachen / Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale
vom 23.11.2020, BGBl I S. 2474 (PDF, 46KB, nicht barrierefrei)
Aus dem Gesetzentwurf:
Der Entwurf dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 1 (PDF, 624KB, nicht barrierefrei) – Verordnung Sicherstellung und Einziehung)*, die ab dem 19. Dezember 2020 anzuwenden ist, wobei die Vorschrift über die Benennung der zuständigen nationalen Behörden gegenüber der EU-Kommission (Artikel 24) bereits seit dem 18. Dezember 2018 gilt. Die Verordnung Sicherstellung und Einziehung gilt für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Irlands und des Königreichs Dänemark. Die Verordnung Sicherstellung und Einziehung ist in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar anzuwenden. Um den Verpflichtungen aus der Verordnung Sicherstellung und Einziehung vollständig nachkommen zu können, bedarf es einiger Durchführungsbestimmungen.
Der Entwurf dient außerdem der Entlastung der Gerichte und des Bundesamtes für Justiz in Vollstreckungshilfeverfahren nach dem Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16 (PDF, 146KB, nicht barrierefrei))*, der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24 (PDF, 92KB, nicht barrierefrei))* geändert worden ist (Rahmenbeschluss Geldsanktionen). Hierzu werden die nationalen Verfahrensvorschriften angepasst.
Bezug:
- Verordnung (EU) 2018/1805 vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 1 (PDF, 624KB, nicht barrierefrei) (Verordnung Sicherstellung und Einziehung)*
- Rahmenbeschluss 2005/214/JI vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (Rahmenbeschluss Geldsanktionen)
- Rahmenbeschluss 2009/299/JI vom 26. Februar 2009 zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist
Werdegang auf europäischer Ebene:
Referentenentwurf (PDF, 513KB, nicht barrierefrei) (04.02.2020)
Regierungsentwurf (PDF, 572KB, nicht barrierefrei) (22.04.2020)
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Stellungnahmen
- zum Referentenentwurf
Bundesrechtsanwaltskammer (PDF, 235KB, nicht barrierefrei)
Bund deutscher Rechtspfleger (PDF, 39KB, nicht barrierefrei)
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