Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes

rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes / Gesetz zur Verbesserung

vom 22.11.2019, BGBl I S. 1752 (PDF, 36KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Auch beinahe drei Jahrzehnte nach der Wiedervereinigung und dem Ende des SED-Unrechtsregimes führen Betroffene noch Rehabilitierungsverfahren. Die Gesetze zur Rehabilitierung von Opfern rechtsstaatswidriger Maßnahmen in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG), das Berufliche Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) und das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) sehen derzeit noch Fristen für Anträge auf Rehabilitierung und teilweise auch für die Geltendmachung von Leistungsansprüchen vor. So können Anträge auf strafrechtliche, verwaltungsrechtliche oder berufliche Rehabilitierung nach § 7 Absatz 1 StrRehaG beziehungsweise nach § 9 Absatz 3 Satz 1 VwRehaG oder § 20 Absatz 2 Satz 1 BerRehaG zum Beispiel nur noch bis zum beziehungsweise bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 gestellt werden.

Zwar lässt sich seit Jahren ein Rückgang von Anträgen auf Rehabilitierung feststellen, die Zahl der Antragseingänge weist jedoch darauf hin, dass die Rehabilitierung von SED-Unrecht auch heute noch nicht abgeschlossen ist. Die Fristen in den Rehabilitierungsgesetzen sollen daher gestrichen werden.

Zudem haben sich zuletzt bei der Gruppe von Personen, die in einem Heim für Kinder oder Jugendliche untergebracht wurden und die eine Rehabilitierung nach dem StrRehaG wegen der Anordnung der Heimunterbringung begehren, spezifische Probleme im Hinblick auf die Sachverhaltsaufklärung gezeigt. Das Fehlen von Unterlagen wie Jugendhilfeakten, vor allem aber das junge Alter der in einem Heim für Kinder oder Jugendliche untergebrachten Personen führt in der Praxis teilweise dazu, dass sich eine Feststellung der Gründe, die zu der Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche geführt haben, äußerst schwierig gestaltet. Diesen spezifischen Schwierigkeiten soll begegnet werden.

Bezug:

Referentenentwurf (PDF, 224KB, nicht barrierefrei) (25.03.2019)

Regierungsentwurf (PDF, 134KB, nicht barrierefrei) (15.05.2019)


Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 607KB, nicht barrierefrei)


Öffentliche Anhörung vor dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 11.09.2019

Beschlussempfehlung des Ausschusses:

Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR), Einführung widerlegbarer Vermutungen zur verfolgungsbedingten Heimunterbringung, Anspruch auf strafrechtliche Rehabilitierung, Halbierung der Mindesthafttage betr. sog. Opferrente und Anhebung des Höchstbetrages, Einmalzahlung von 1.500 Euro nach sog. Zersetzungsmaßnahmen, Ausgleichsleistungen für verfolgter Schüler; Öffnung der Adoptionsvermittlungsdaten für Forschungsvorhaben zu Adoptionsstrukturen in der DDR;
erneute Änderung §§ 10, 17a und 18 Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz, zusätzliche Änderung §§ 1a, 2, 10 und 12 sowie erneute Änderung § 9 Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz, zusätzliche Änderung § 3 und erneute Änderung § 8 Berufliches Rehabilitierungsgesetz sowie zusätzliche Änderung § 9d Adoptionsvermittlungsgesetz

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