Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht

Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht / Gesetz zur weiteren Verkürzung des

vom 22.12.2020, BGBl I S. 3328 (PDF, 72KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Die Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 18 (PDF, 767KB, nicht barrierefrei); nachfolgend „Richtlinie“)* sieht vor, dass insolvente Unternehmerinnen und Unternehmer Zugang zu mindestens einem Verfahren haben müssen, das ihnen eine volle Entschuldung nach spätestens drei Jahren ermöglicht. Darüber hinaus haben die Mitgliedstaaten nach Artikel 22 der Richtlinie sicherzustellen, dass an die Insolvenz geknüpfte Verbote der Ausübung gewerblicher, geschäftlicher, handwerklicher oder freiberuflicher Tätigkeiten mit Ablauf der Entschuldungsfrist ohne Weiteres außer Kraft treten. Umzusetzen sind diese Vorgaben bis zum 17. Juli 2021; die Umsetzungsfrist kann einmalig um ein Jahr verlängert werden (Artikel 34 Absatz 1 und 2 der Richtlinie).

Den Anforderungen der Richtlinie genügt das geltende Recht nicht vollständig. Nach § 287 Absatz 2 in Verbindung mit § 300 Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) beträgt die reguläre Frist für eine Restschuldbefreiung sechs Jahre. Eine Restschuldbefreiung binnen der von der Richtlinie vorgegebenen Dreijahresfrist ist nur möglich, wenn es der Schuldnerin oder dem Schuldner gelingt, die Verfahrenskosten zu decken und die Insolvenzforderungen zu 35 Prozent zu befriedigen (§ 300 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 InsO). Zudem treten Tätigkeitsverbote, die an die Insolvenz anknüpfen können, nicht ohne Weiteres mit Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft (vgl. § 35 Absatz 6 der Gewerbeordnung).

Bezug:

  • Richtlinie (EU) 2019/1023 vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 18 (PDF, 767KB, nicht barrierefrei))*

Werdegang auf europäischer Ebene


Referentenentwurf (PDF, 277KB, nicht barrierefrei) (13.02.2020)

Regierungsentwurf (PDF, 271KB, nicht barrierefrei) (01.07.2020)


Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages**:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 594KB, nicht barrierefrei)


Öffentliche Anhörung vor dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 30.09.2020

Beschlussempfehlung des Ausschusses:

Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens); Wegfall der Befristung, Übergangsregelung für zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September 2020 beantragte Insolvenzverfahren, gestaffelte Restschuldbefreiungsdauer, Ausnahmen für geringwertige Geschenke und Gewinne, Verzicht auf amtswegige Versagung, erfolglos gebliebene außergerichtliche Einigungsversuche bei Antragstellung, Freigabe einer selbstständigen Tätigkeit, Abführungspflichten des selbstständigen Schuldners, Anpassungen im Miet- und Pachtrecht, Handlungsfähigkeit von Unternehmen, Genossenschaften, Vereinen und Wohnungseigentümergesellschaften (Abhaltung von virtuellen Haupt- und Mitgliederversammlungen);
Erneute und zusätzliche Änderung sowie Einfügung und Aufhebung versch. §§ in 7 Gesetzen und 2 Rechtsverordnungen

Stellungnahmen




* © Europäische Union, http://eur-lex.europa.eu/, 1998-2023
** Nutzungsbedingungen des Deutschen Bundestages